Achtung! Ein verklausulierter Aufhebungsvertrag ist unwirksam

Im Zuge eines Personalabbaus wurde auch einer als Software-Entwicklerin beschäftigten Arbeitnehmerin betriebsbedingt gekündigt. Nach Ausspruch der Kündigung schlossen Arbeitgeber und Arbeitnehmerin eine vorformulierte "Ergänzung zum Arbeitsvertrag". Darin war die Beendigung des Arbeitsverhältnisses in 12 Monaten vereinbart. Bis dahin sollte die Mitarbeiterin einem eigenständigen Betriebsteil zugeordnet werden und nicht mehr zur Arbeitsleistung verpflichtet sein ("Kurzarbeit Null"). Die Arbeitnehmerin sah in dieser Vereinbarung eine unzulässige Befristung und klagte auf Weiterbeschäftigung.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied, dass die Beendigungsvereinbarung keine nachträgliche Befristung, sondern ein Aufhebungsvertrag ist. Da dieser aber vom Arbeitgeber vorformuliert gewesen sei, unterliege die Beendigungsklausel dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Sie sei deshalb als Überraschungsklausel unwirksam, wenn der Arbeitgeber nicht ausdrücklich auf die Beendigung hingewiesen habe (BAG, Urteil vom 15.02.2007, Az.: 6 AZR 286/06)
Vermeiden Sie versteckte Regelungen
Auch ein vorformulierter Aufhebungsvertrag unterliegt einer Vertragsinhaltskontrolle nach dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Danach sind auch solche Vertragsbedingungen unwirksam, die den Mitarbeiter überraschen.
Das ist der Fall, wenn eine Klausel nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags so ungewöhnlich ist, dass der Arbeitnehmer nicht mit ihr rechnen musste. Wollen Sie beispielsweise einen Aufhebungsvertrag schließen, sollten Sie diesen auch mit "Aufhebungsvertrag" und nicht mit "Ergänzung zum Arbeitsvertrag" überschreiben.
Andernfalls können Sie die darin vereinbarte Aufhebung des Arbeitsverhältnisses nur noch retten, wenn Sie Ihren Arbeitnehmer auf die Beendigungsklausel und deren Folge ausdrücklich hingewiesen haben.
Diese Klauseln sind überraschend
Damit ein vorformulierter Arbeits- oder Aufhebungsvertrag Bestand hat, sollten Sie überraschende Klauseln unbedingt vermeiden. Solche liegen beispielsweise vor, wenn:
  • der äußere Zuschnitt der Klausel ungewöhnlich ist, (klein gedruckt),
  • die Klausel an einer unerwarteten Stelle untergebracht wird, z. B. wenn Ausschlussfristen unter der Überschrift "Schlussbestimmungen" versteckt werden,
  • eine Klausel, nach welcher der Arbeitnehmer mit der Entgegennahme seiner Arbeitspapiere gleichzeitig erklärt, dass er keinerlei Ansprüche mehr gegenüber dem Arbeitgeber hat (sog. Ausgleichsquittung),
  • im Arbeitsvertrag auf einen branchen- oder ortsfremden Tarifvertrag verwiesen wird.