Achtung bei Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschlägen

In vielen Betrieben wird in Schicht gearbeitet. Die Arbeit an Sonntagen, Feiertagen und in der Nacht wird dabei oftmals mit Zuschlägen besonders vergütet. Hierbei sind die Lohnbüros jedoch zu besonderen Aufzeichnungspflichten genötigt, die es zu beachten gilt. Der Bundesfinanzhof hat nun jedoch in einem Fall entschieden, dass unter bestimmten Umständen die Aufzeichnungspflichten bei den geleisteten Arbeitsstunden etwas weicher zu sehen sind.

Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge sind steuerfrei, wenn…
Die Zuschläge, die der Arbeitgeber für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit zahlt, sind unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei. Diese Steuerbefreiung setzt aber grundsätzlich eine Einzelaufstellung der tatsächlich erbrachten Arbeitsstunden an Sonn- und Feiertagen oder zur Nachtzeit voraus.

Der Betrieb muss nachweisen, dass die Zuschläge für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit gezahlt werden. Hierfür sind regelmäßig Aufzeichnungen über die tatsächlichen Arbeitsstunden, insbesondere zu den mit Zuschlägen belegten Zeiten, zu führen.

Zahlt ein Betrieb Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge als Pauschale aus, so ist in der Regel davon auszugehen, dass die Steuerfreiheit dieser Zuschläge bei der nächsten Betriebsprüfung einkassiert wird, wenn die Stundenaufzeichnungen nicht vorgelegt werden können.

Auch pauschale Nachtzuschläge können steuerfrei sein
In einem Urteil des Bundesfinanzhofs (Bundesfinanzhof; Urteil vom 22. Oktober 2009; Az: VI R 16/08) wurde nun aber anders entschieden. Es ging um eine Bäckerei in der ausschließlich in den Nachtstunden gebacken wurde. Der Arbeitgeber zahlte den Arbeitnehmern monatlich neben dem Bruttoarbeitslohn pauschale Nachtzuschläge aus.

Diese Nachtzuschläge wurden auf den Entgeltabrechnungen der Arbeitnehmer gesondert ausgewiesen. Der Bundesfinanzhof entschied hier, dass in einem solchen Fall auf die Einzelaufstellungen verzichten werden kann. Als Grund wurde hierfür angeführt, dass die Arbeitsleistungen fast ausschließlich zu der steuerlich begünstigten Nachtzeit erbracht wurden.