Die Entscheidung: Es ist prinzipiell richtig, dass mündliche Befristungsvereinbarungen unwirksam sind und daraus ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entsteht, sogar dann, wenn ein Mitarbeiter erst nachträglich den Vertrag unterzeichnet.
In diesem Fall jedoch war die Befristung wirksam, denn der Mitarbeiter hatte den Vertrag bereits vor dem Arbeitsbeginn vorliegen. Es war auch klar zu erkennen, dass der Arbeitgeber nicht beabsichtigte, einen mündlichen Vertrag zu schließen. Bereits aus diesem Grund konnte kein mündlicher Arbeitsvertrag zustande kommen.
Aus diesem Grund spielt es keine Rolle, ob dieser Vertrag vor oder nach der Arbeitsaufnahme unterzeichnet wurde (LAG Baden-Württemberg, 6.11.2006, 4 Sa 28/06, n.rk.).
Tipp: Lassen Sie einen Mitarbeiter, dessen Arbeitsvertrag eine Befristung aufweist, auf keinen Fall vor Unterzeichnung des Vertrages mit der Arbeit beginnen! So ersticken Sie unnötige Diskussionen bereits im Keim und vermeiden einen Rechtsstreit wie den obigen Fall.