Achtung bei nachträglicher Befristung des Arbeitsvertrags

Bei einem Arbeitsvertrag ist die nachträgliche Befristung nicht immer unwirksam, und kann zu unnötigen Diskussionen oder sogar zu einem Rechtsstreit führen. Es kommt darauf an, wann der Arbeitsvertrag vorliegt, und wann er unterzeichnet wird.
Der Fall: Ein Mitarbeiter sollte zur Vertretung eingestellt werden, mit einem Arbeitsvertrag mit Befristung. Zwei Wochen vor Beschäftigungbeginn sandte der Arbeitgeber ihm den Arbeitsvertrag zu, und bat darum, diesen so bald wie möglich unterschrieben zurückzuschicken.
Der Mitarbeiter jedoch brachte den Vertrag erst am ersten Arbeitstag mit. Anschließend behauptete er, er habe auch erst nach Arbeitsbeginn unterschrieben. Er meinte, durch die Arbeitsaufnahmne sei schon ein mündlicher Arbeitsvertrag entstanden, und die Befristung dadurch unwirksam.

Die Entscheidung: Es ist prinzipiell richtig, dass mündliche Befristungsvereinbarungen unwirksam sind und daraus ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entsteht, sogar dann, wenn ein Mitarbeiter erst nachträglich den Vertrag unterzeichnet.

In diesem Fall jedoch war die Befristung wirksam, denn der Mitarbeiter hatte den Vertrag bereits vor dem Arbeitsbeginn vorliegen. Es war auch klar zu erkennen, dass der Arbeitgeber nicht beabsichtigte, einen mündlichen Vertrag zu schließen. Bereits aus diesem Grund konnte kein mündlicher Arbeitsvertrag zustande kommen.
Aus diesem Grund spielt es keine Rolle, ob dieser Vertrag vor oder nach der Arbeitsaufnahme unterzeichnet wurde (LAG Baden-Württemberg, 6.11.2006, 4 Sa 28/06, n.rk.).

Tipp: Lassen Sie einen Mitarbeiter, dessen Arbeitsvertrag eine Befristung aufweist, auf keinen Fall vor Unterzeichnung des Vertrages mit der Arbeit beginnen! So ersticken Sie unnötige Diskussionen bereits im Keim und vermeiden einen Rechtsstreit wie den obigen Fall.