Achten Sie auch beim Aufhebungsvertrag immer auf die Schriftform

Im Interesse der Vertragsparteien schreibt § 623 BGB vor, dass Maßnahmen zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Schriftform bedürfen. Inzwischen hat es sich weitgehend herum gesprochen, dass Kündigungserklärungen daher ausnahmslos nur wirksam sind, wenn sie schriftlich vorliegen. Aber dass das auch für Aufhebungsverträge gilt, wird nicht immer beachtet.

Ein Mündlicher Aufhebungsvertrag ist unwirksam. Und dabei gilt ohne jedes Wenn und Aber: Vereinbaren Sie die Aufhebung des Arbeitsvertrages mit einem Mitarbeiter nicht schriftlich, ist diese Vereinbarung alleine deshalb unwirksam. Das Arbeitsverhältnis besteht weiter. Es entstehen somit grundsätzlich weiter Entgelt- und Urlaubsansprüche.

Schriftform erfordert Unterschriften

Um einen schriftlichen Aufhebungsvertrag handelt es sich nur dann, wenn beide Seiten unterschrieben haben. Liegt nur eine Unterschrift vor und die andere Seite hat nur mündlich zugestimmt, reicht das noch nicht aus. Das Arbeitsverhältnis läuft weiter. Genauso wenig reicht ein Austausch von wechselseitigen Erklärungen per E-Mail, SMS oder persönlicher Nachricht in sozialen Netzwerken wie XING oder Facebook. Auch hier fehlt es der erforderlichen Unterschrift.

Vertragsschluss zum Aufhebungsvertrag

Ist das noch einfach einzusehen, wird es bei einem "Vertragsschluss zum Aufhebungsvertrag" per Fax schon etwas schwieriger. Selbst, wenn eine Seite der anderen Seite einen unterschriebenen Aufhebungsvertrag per FAX übermittelt und der Empfänger seinerseits unterschreibt und den Vertrag per Fax oder anders zurücksendet, reicht das noch nicht. Sie brauchen ein Dokument mit 2 Originalunterschriften.

Sofern Ihnen ein Arbeitnehmer einen bereits unterschriebenen Aufhebungsvertrag per FAX zuleitet, können Sie darauf z.B. mit folgendem Text reagieren:

Formulierungsbeispiel:
Vielen Dank für die Zusendung des bereits unterzeichneten Entwurfs eines Aufhebungsvertrags per FAX. Wir sind mit dem zugeleiteten Entwurf einverstanden, müssen jedoch darauf hinweisen, dass für einen Aufhebungsvertrag gem. § 623 BGB die Schriftform gesetzlich vorgeschrieben ist. Daher ist ein Vertragsschluss per FAX nicht möglich. Erforderlich sind vielmehr Originalunterschriften. Wir haben diesem Schreiben daher 2 mit Ihrem Text übereinstimmende und von uns bereits unterschriebene Ausfertigungen des Aufhebungsvertrages beigefügt und bitten Sie, uns ein Exemplar bis zum …. gegengezeichnet im Original zurück zu senden. An unser Angebot halten wir uns bis zum Ablauf dieser Frist gebunden.