Abtretungsverbot schützt Sie vor Ansprüchen Dritter

Auf das Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer fand ein Tarifvertrag Anwendung. Dieser enthielt neben der Abfindungsregelung auch ein Abtretungsverbot. Der Arbeitnehmer nahm bei einer Bank einen Kredit auf.
Zur Sicherung des Darlehens unterzeichnete er eine Gehaltsabtretung. Nachdem der Arbeitnehmer auf Grund eines Aufhebungsvertrags, der die Zahlung einer Abfindung von 6.900 Euro netto vorsah, aus den Diensten des Arbeitgebers ausgeschieden war, trat die Bank an diesen heran und verlangte den Abfindungsvertrag unter Berufung auf die Gehaltsabtretung. Der Arbeitgeber verweigerte die Zahlung mit Verweis auf das tarifliche Abtretungsverbot. Daraufhin erhob die Bank Klage.
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln wies die Klage ab. Zum einen sei die Abfindung von der Gehaltsabtretung gar nicht erfasst gewesen und zum anderen hätte die Abfindung auf Grund des tariflichen Verbots gar nicht abgetreten werden können (LAG Köln, Urteil vom 27.3.2006, Az: 14 (9) Sa 1335/05).

Regeln Sie das Abtretungsverbot im Arbeitsvertrag
Gläubiger der Arbeitsvergütung und somit empfangsberechtigt ist Ihr Arbeitnehmer. Nur diesem gegenüber können Sie Ihre Verpflichtung zur Lohnzahlung erfüllen. Nur wenn Ihr Mitarbeiter seinen Vergütungsanspruch an einen Dritten nach § 398 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) abgetreten hat, ist dieser Gläubiger.

Da eine Inanspruchnahme durch Dritte für Sie viele Kosten und Mühen bereitet, sollten Sie sich davor schützen, indem Sie ein Abtretungsverbot nach § 399 Alt. 2 BGB vereinbaren. Dieses Abtretungsverbot können Sie sowohl individual-, als auch tarifvertraglich vereinbaren. Eine Abtretung, die gegen dieses Abtretungsverbot verstößt, ist unwirksam.