Auf das Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer fand ein Tarifvertrag Anwendung. Dieser enthielt neben der Abfindungsregelung auch ein Abtretungsverbot. Der Arbeitnehmer nahm bei einer Bank einen Kredit auf.
Regeln Sie das Abtretungsverbot im Arbeitsvertrag
Gläubiger der Arbeitsvergütung und somit empfangsberechtigt ist Ihr Arbeitnehmer. Nur diesem gegenüber können Sie Ihre Verpflichtung zur Lohnzahlung erfüllen. Nur wenn Ihr Mitarbeiter seinen Vergütungsanspruch an einen Dritten nach § 398 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) abgetreten hat, ist dieser Gläubiger.
Da eine Inanspruchnahme durch Dritte für Sie viele Kosten und Mühen bereitet, sollten Sie sich davor schützen, indem Sie ein Abtretungsverbot nach § 399 Alt. 2 BGB vereinbaren. Dieses Abtretungsverbot können Sie sowohl individual-, als auch tarifvertraglich vereinbaren. Eine Abtretung, die gegen dieses Abtretungsverbot verstößt, ist unwirksam.