Abschlussprüfung: Voraussetzung für die Zulassung

Steht die Abschlussprüfung in einem Ausbildungsverhältnis an, wird genau geprüft, ob alle Voraussetzungen vorliegen. Nach § 43 des Berufsbildungsgesetzes muss beispielsweise die Ausbildungszeit zurückgelegt worden sein. Aber was heißt das konkret - beispielsweise, wenn der Azubi längere Zeit krank war?

Ihre Azubis müssen bestimmte Voraussetzungen mitbringen, um an der Abschlussprüfung teilzunehmen. Auch Sie als Ausbilder müssen Ihren Anteil dazu beitragen: 

Voraussetzung 1: Der Ausbildungsvertrag wurde zum Ausbildungsbeginn in das "Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse" bei der Kammer eingetragen. Diesen Antrag müssen Sie stellen. Wenn Sie das Ausbildungsvertragsmuster der Kammer nutzen, dann hängt der Antrag auf Eintragung gleich hinten dran.

Voraussetzung 2: Der Auszubildende hat an der Zwischenprüfung teilgenommen. Sieht die Ausbildungsordnung eine Zwischenprüfung vor, dann ist die Teilnahme daran eine unumgängliche Voraussetzung, um zur Abschlussprüfung zugelassen zu werden. Ist keine Zwischenprüfung vorgesehen, da die Abschlussprüfung in mehreren Teilen absolviert wird, entfällt diese Verpflichtung. 

Voraussetzung 3: Der schriftliche Ausbildungsnachweis (früher: Berichtsheft) muss vollständig geführt worden sein. Darin dokumentiert der Auszubildende seine Tätigkeiten sowie die erworbenen Fertigkeiten und Kenntnisse. In diesem Zusammenhang ist es Ihre Aufgabe als Ausbilder, den Auszubildenden an diese Pflicht zu erinnern und den Ausbildungsnachweis regelmäßig zu kontrollieren. Wird die Zulassung zur Abschlussprüfung aufgrund eines unvollständigen Nachweises verweigert, fällt das auch auf Sie zurück.

Voraussetzung 4: Die Ausbildungszeit muss zurückgelegt worden sein. Die Ausbildung muss also tatsächlich in dem vereinbarten Umfang stattgefunden haben. Was aber, wenn der Azubi viele Wochen aufgrund von Krankschreibungen gefehlt hat? In diesem Fall wird die Kammer, die über die Zulassung entscheidet, den Einzelfall prüfen. Wer mehr als 10% der Ausbildung gefehlt hat, dem könnte die Abschlussprüfung zu diesem Zeitpunkt verweigert werden. Allerdings muss das nicht so sein. Waren die versäumten Ausbildungsabschnitte nicht wesentlich und der Azubi hat offensichtlich berufliche Handlungsfähigkeit erworben, dann kann er ggf. dennoch mit einer Zulassung rechnen. 

Gesetzliche Grundlage: Geregelt wird die Zulassung zur Abschlussprüfung in § 43 des Berufsbildungsgesetzes.