Abmahnung ohne Betriebsrat: Geht das?

Eine Abmahnung hat unter Umständen gravierende Folgen. Denn sie ist in den meisten Fällen Voraussetzung für eine verhaltensbedingte Kündigung. Wundert es Sie dann auch, dass Formvorschriften für eine Abmahnung gesetzlich nicht geregelt sind? Und was ist mit der Beteiligung des Betriebsrates? Ist diese erforderlich? Diese Fragen entscheiden eventuell über das Schicksal ihrer Kündigung.

Dass in den meisten Fällen eine Abmahnung vor einer verhaltensbedingten Kündigung erforderlich ist, ist seit vielen Jahren ständige Rechtsprechung aller Arbeitsgerichte und wird von keinem Juristen bestritten.

Die wichtigsten Formalien eine Abmahnung

Zusammengefasst gehören in eine Abmahnung:

  • Die detaillierte Beschreibung eines Pflichtverstoßes des Arbeitnehmers, geben Sie hierzu unbedingt Details wie Datum und Uhrzeit an.
  • Die Feststellung, dass dies ein Verstoß gegen arbeitsvertragliche Pflichten ist.
  • Die Aufforderung, sich zukünftig vertragsgerecht zu verhalten.
  • Die Ankündigung, dass es im Wiederholungsfall zu einer Kündigung kommen wird.

Tipp: Schreiben Sie pro Vorfall eine Abmahnung. Sammelabmahnungen sind sehr riskant. Denn erweist sich dann auch nur ein Vorwurf als unzutreffend, so ist die gesamte Abmahnung mit sämtlichen abgemahnten Punkten wirkungslos.

Kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates

Wegen der hohen Bedeutung einer Abmahnung ist es überraschend, dass diese nicht mitbestimmungspflichtig ist. Existiert in Ihrem Unternehmen ein Betriebsrat, so brauchen Sie diesen also nicht vor Ausspruch einer Abmahnung darüber zu informieren, anzuhören oder gar seine Genehmigung einzuholen. Weder das Betriebsverfassungsgesetz noch die Gerichte machen derartige Vorgaben.

Da insoweit kein Mitbestimmungsrecht besteht, haben Sie auch keine Veranlassung, dieses etwa im Rahmen einer Betriebsvereinbarung zu begründen. Gelegentlich schlagen Betriebsräte dies den Arbeitgebern vor. Aber warum sollten Sie sich hierauf einlassen?

Auch der Schutz der Mitarbeiter kommt nicht zu kurz. Denn spätestens im Kündigungsschutzprozess wird geprüft, ob eine wirksame Abmahnung vorlag.

Tipp: Vor Ausspruch einer Kündigung müssen Sie den Betriebsrat nach § 102 Betriebsverfassungsgesetz zu der Kündigung anhören. Im Rahmen des Anhörungsverfahrens müssen Sie auch die die Kündigung tragenden Gründe mitteilen. Andernfalls kann sich der Betriebsrat kein ordnungsgemäßes Bild von der Sache machen.

Dies hätte zur Folge, dass das Anhörungsverfahren nicht ordnungsgemäß gelaufen ist und die Kündigung daher alleine aus diesem Grund unwirksam wäre. Informieren Sie den Betriebsrat also im Rahmen des Anhörungsverfahrens vorsichtshalber auch über alle Abmahnungen, die gegen den Mitarbeiter ausgesprochen wurden.