Abmahnung kann bei verbaler sexueller Belästigung erforderlich sein

Grundsätzlich sind Sie als Arbeitgeber verpflichtet, Mitarbeiter vor sexuellen Belästigungen durch Kollegen zu schützen. Handelt es sich aber "nur“ um verbale Belästigungen, die von einem langjährigen Mitarbeiter ausgehen, so kann eine Abmahnung vor einer Kündigung notwendig sein.

Eine Abmahnung in einem solchen Fall forderte das Arbeitsgericht Düsseldorf mit Urteil vom 02.09.2008, Az. 7 Ca 1837/08. Der Arbeitgeber hatte einem seit 27 Jahren in dem Unternehmen beschäftigten Mitarbeiter ohne vorhergehende Abmahnung wegen verbaler sexueller Belästigung von Kolleginnen gekündigt.

Das Arbeitsgericht hielt die Kündigung wegen fehlender Abmahnung für unwirksam. Konkret hatte der Mitarbeiter gegenüber einer Kollegin geäußert:

  • Er wisse, dass diese an Ostern immer auf "dicke Eier“ stehen würde.
  • Sie könne vor Ihrem Tauchkurs ja schon einmal unter seinem Tisch anfangen zu schnorcheln.

Die deshalb ausgesprochene Kündigung hielt er für unverhältnismäßig, da bei verbalen sexuellen Belästigungen eine vorherige Abmahnung erforderlich sei. Das Arbeitsgericht sah das genauso. Das Gericht sah keine Anhaltspunkte dafür, dass eine Abmahnung möglicherweise von vornherein erfolglos sei. Auch sei zu berücksichtigen, dass der Arbeitnehmer sich von 27 Jahren im Unternehmen 26 Jahre einwandfrei verhalten habe.

Bei verbaler sexueller Belästigung: Abmahnung sinnvoll
Auch, wenn man dem Arbeitsgericht Düsseldorf nicht unbedingt folgen muss und eine Kündigung ohne vorherige Abmahnung für möglich halten kann, sollten Sie in derartigen Fällen dennoch auf Nummer sicher gehen. Sprechen Sie bei derartigen Verhaltensweisen konsequent und unmittelbar eine Abmahnung aus, um sowohl Opfern als auch Tätern zu signalisieren, dass Sie dabei keinen Spaß verstehen.