Grundsätzlich soll mit einer Abmahnung erreicht werden, dass auf vertragswidriges Verhalten hingewiesen wird. Außerdem soll klargestellt werden, dass bei fortgesetzten vertragswidrigen Verhalten das Arbeitsverhältnis gefährdet ist. Das gilt in beide Richtungen. Also sowohl für die Abmahnung gegenüber dem Arbeitnehmer als auch für die (seltenere) Abmahnung des Arbeitgebers durch den Arbeitnehmer.
Der Arbeitnehmer muss also den Arbeitgeber grundsätzlich immer dann abmahnen, wenn er einen Vertragsverstoß rügt. Typische Beispielsfälle:
- Nichtgewährung von Pausenzeiten
- Nichtgewährung von vertraglich geschuldeten Leistungen, wie z. B. einen Firmenwagen oder einen Firmenparkplatz.
Im Übrigen gilt für die Abmahnung durch den Arbeitnehmer grundsätzlich genau das gleiche wie für Abmahnungen durch den Arbeitgeber. Sie sind auch formlos, insbesondere also mündlich, möglich. Eine mündliche Abmahnung bringt aber große Beweisprobleme. Abmahnungen – egal ob vom Arbeitnehmer oder vom Arbeitgeber ausgesprochen – sollten daher grundsätzlich und ausnahmslos schriftlich erfolgen.
Praxistipp: Die meisten Mitarbeiter halten sich mit Abmahnungen nicht auf. Da für Kündigungen durch Arbeitnehmer das Kündigungsschutzgesetz nicht gilt, brauchen Arbeitnehmer keinen besonderen Grund für eine Kündigung. Das Einhalten der Kündigungsfristen reicht.
Im Prinzip können Sie daher froh sein, wenn ein Mitarbeiter Sie zunächst abmahnt. Denn das gibt Ihnen die Möglichkeit, Ihr Verhalten so zu ändern, dass kein Vertragsverstoß mehr vorliegt und dem Mitarbeiter dadurch zum Bleiben zu bewegen. Reagieren Sie auf die Abmahnung nicht, werden Sie in aller Regel in absehbarer Zeit eine Kündigung des Mitarbeiters auf den Tisch haben.
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