Abmahnung bei einem Azubi: Die unverzichtbaren Bestandteile

Eine Abmahnung an einen Azubi ist schnell geschrieben. Ob sie allerdings im Falle eines Falles taugt, um die Rechtmäßigkeit einer Kündigung zu belegen, das steht auf einem anderen Blatt. Denn wer die wichtigsten Bestandteile einer Abmahnung nicht mit aufnimmt, der kommt hinterher in Beweisnot.

Die Abmahnung eines Azubis sollte nur dann erfolgen, wenn ein Vergehen vorliegt, bei dessen Wiederholung eine Kündigung erfolgen könnte. Sie müssen also davon ausgehen, dass Sie dem Auszubildenden letztlich unter Umständen tatsächlich kündigen "müssen", wenn Sie sich für eine Abmahnung entscheiden. Dann wird das Abmahnungsschreiben zum "Beweismaterial", aus dem hervorgeht, dass sich das Verhalten des Azubi tatsächlich nicht gebessert hat. 

Beispiele: Mahnen Sie ab, wenn der Auszubildende ständig zu spät im Betrieb erscheint. Oder dann, wenn er unentschuldigt in der Berufsschule fehlt.

Allerdings muss Ihre Abmahnung wasserdicht sein. Sie muss bestimmte Bestandteile enthalten, um eine spätere Kündigung tatsächlich stützen zu können. Schreiben Sie also nicht allgemein, sondern sehr konkret. 

3 Bestandteile, die Ihre Abmahnung an einen Azubi enthalten muss: 

  1. Das Fehlverhalten des Auszubildenden muss sehr konkret beschrieben sein. Hinweise wie "schlechte Arbeitsergebnisse", "Unzuverlässigkeit" oder "untragbares Verhalten" helfen Ihnen nicht weiter. Gehen Sie stattdessen direkt auf das Verhalten ein und nennen Sie das Datum und sogar die Uhrzeit. Beispiel: Sie sind an folgenden Tagen zu spät im Betrieb erschienen. Am… erschienen Sie erst um… Uhr, am… um… Uhr.  
  2. Sie fordern den Azubi in der Abmahnung ohne Wenn und Aber dazu auf, sein Fehlverhalten abzustellen. Beispiel: Wir billigen nicht, dass Sie teilweise morgens zu spät im Unternehmen erscheinen. Kommen Sie künftig Ihren Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nach und nehmen Sie morgens spätestens um… Uhr Ihre Ausbildung auf. 
  3. Sie drohen weitere arbeitsrechtliche Schritte an. Lassen Sie dabei nicht unerwähnt, dass das Fehlverhalten eine fristlose Kündigung nach sich ziehen kann. Beispiel: Sollte sich Ihr Verhalten nicht ändern, müssen wir das Ausbildungsverhältnis nach § 22 Berufsbildungsgesetz fristlos und aus wichtigem Grund kündigen.  

Im Zweifelsfall können Sie auch noch eine oder mehrere Abmahnungen folgen lassen. Spätestens, wenn Sie aber "letztmalig" abmahnen und das Verhalten ändert sich nicht, sollten Sie tatsächlich zum letzten Mittel greifen und den Azubi kündigen.