Abmahnung bedeutet Verzicht auf Kündigung
Der Fall: Ein Arbeitnehmer erhielt am 15.02.2005 eine Abmahnung. Am 16.02.2005 erhielt er ein zweites Schreiben von seinem Arbeitgeber. Dieses war auch am 15.02.2005 ausgestellt worden und enthielt seine Kündigung. Das Bundesarbeitsgericht zweifelte daran, dass die Kündigung auf einen anderen Sachverhalt gestützt war als die Abmahnung.
Diese Frage muss das Landesarbeitsgericht (LAG) noch klären, und der Fall wurde an die Vorinstanz zurückverwiesen. Aus dem Urteil des BAG folgt jedoch eindeutig, dass eine Abmahnung und eine Kündigung nicht auf Grund desselben Vorfalls ausgesprochen werden dürfen – wird abgemahnt, ist der Kündigungsgrund "verbraucht". Kündigen Sie verhaltensbedingt zeitnah zu einer Abmahnung, achten Sie darauf, dass sich die Kündigung auf einen nachweisbaren neuen Vorfall stützt.
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