Abkürzungen in der Steuerklärung (Teil 1)

Im Beitrag geht es um den Werbungskostenabzug bei Abkürzung des Vertragsweges. Klingt kompliziert, ist es aber nicht und hilft vor allem, dass der steuermindernde Abzug der Werbungskosten in der Steuererklärung erhalten bleibt.

Der Sachverhalt zur Abkürzung in der Steuererklärung
Eigentümer und Vermieter der Immobilie war der Sohn. Tatsächlich kümmerte er sich jedoch nicht um seine Immobilie, sondern überließ dies seiner Mutter, die dabei unter anderem auch Renovierungsarbeiten beauftragte und von eigenem Geld bezahlt hat. In der Steuererklärung begehrt der Sohn nun hinsichtlich der von seiner Mutter bezahlten Renovierungskosten den Abzug der Werbungskosten.

Das Finanzamt ließ den Abzug der Werbungskosten nicht zu, da der Sohn den Aufwand nicht selber getragen hat. In der Steuererklärung der Mutter hingegen konnte auch keine Werbungskosten steuermindernd berücksichtigt werden, da diese keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung hat. Nach Willen des Fiskus wären die Renovierungsaufwendungen daher Privatvergnügen. Der Bundesfinanz sah dies jedoch nicht so und ließ (Az.: IX R 25/03) den Werbungskostenabzug aufgrund einer Abkürzung des Vertragsweges zu.

Wege ohne Abkürzung in der Steuererklärung
Hätte in Abwandlung des oben geschilderten Sachverhaltes die Mutter das Geld für die Renovierungsaufwendungen geschenkt und hätte dann der Sohn die Handwerker beauftragt und von dem geschenkten Geld bezahlt, hätte der Sohn ganz eindeutig auch den Abzug der Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.

Aus rein wirtschaftlicher Betrachtungsweise konnten die obersten Richter daher in der Abkürzung des Vertragsweges, also der direkten Beauftragung und Bezahlung der Handwerker durch die Mutter, keinen Unterschied erkennen und ließen den Werbungskostenabzug zu.

Damit aber noch nicht genug! Lesen Sie in Teil 2, wie es weitergeht.