Ausnahmsweise sind die Kosten für die Beseitigung von Sperrmüll als Betriebskosten umlagefähig, wenn es sich um laufende Kosten handelt, weil die Mieter immer wieder Sperrmüll in den Kellergängen oder etwa im Garten abstellen. Hier sind die Kosten für die Entsorgung von Sperrmüll Ausdruck einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Mietobjekts. Voraussetzung ist allerdings, dass Sie zuvor zumindest versucht haben, das wilde Abstellen von Sperrmüll zu unterbinden (zum Beispiel durch wiederholte Rundschreiben an die Mieter).