Abfindungshöhe: Sie können auch weniger als gesetzlich vorgeschrieben anbieten

Der Fall: Infolge Umstrukturierungen im Betrieb sollte eine Produktionsstätte in einen 350 km entfernten Ort verlagert und gegenüber den Arbeitnehmern Änderungskündigungen ausgesprochen werden. Mit dem Betriebsrat vereinbarte der Arbeitgeber in einer Protokollnotiz, dass an diejenigen Arbeitnehmer, die das Änderungsangebot nicht annehmen wollen, eine Abfindung gezahlt werden solle, wenn diese keine Klage gegen die Kündigung erheben.
Die Berechnung der Abfindungshöhe sollte anhand eines speziellen Punktesystems erfolgen, das verschiedene Kriterien berücksichtigte. In den Kündigungsschreiben wurde auf diese Abfindung hingewiesen und die Handhabung umfassend dargestellt.

Ein Arbeitnehmer kassierte nach Ablauf der Klagefrist die zugesagte Abfindung und meinte, ihm stünde zusätzlich die Differenz zum gesetzlichen Abfindungsanspruch nach § 1a Kündigungsschutzgesetz (KSchG) zu.

Beim Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg biss der Arbeitnehmer mit seiner Klage auf Granit. Im Kündigungsschreiben sei hinreichend deutlich geworden, dass der Arbeitgeber nur eine Abfindung nach der dargestellten Berechnungsweise und nicht nach § 1a KSchG zahlen wolle. Auch existiere keinerlei gesetzliche Mindestabfindungshöhe (LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.06.2006, Az.: 4 Sa 24/06).
Sie haben die Wahl
Durch die Gefahr von Sperrzeiten beim Arbeitslosengeld sind viele Arbeitnehmer nicht mehr bereit, Aufhebungs- oder Abwicklungsverträge zu unterschreiben. Gleichwohl haben Sie als Arbeitgeber ein nicht unerhebliches Interesse daran, dass Arbeitnehmer auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage verzichten. Einen Anreiz hierfür schaffen Sie, wenn Sie Abfindungen für den Fall zusagen, dass keine Klage erhoben wird. Das kann einerseits durch einen Hinweis nach § 1a KSchG und andererseits durch individual- oder kollektivrechtliche Vereinbarung erfolgen.
Im erstgenannten Fall ist die Abfindungshöhe auf 0,5 Bruttomonatsgehälter pro Beschäftigungsjahr festgelegt und kann weder erhöht noch verringert werden. Bei einer entsprechenden Vereinbarung hingegen haben Sie die Möglichkeit, die Abfindungshöhe frei festzulegen. Sie können also die Höhe von einem 1/2 Monatsgehalt pro Beschäftigungsjahr sowohl über- als auch unterschreiten! Auch haben Sie die Möglichkeit, spezielle Modelle zur Berechnung der individuellen Abfindungsansprüche zu entwickeln und weitere Kriterien mit einzubeziehen, wie dies bei Sozialplänen üblich ist.
Wichtiger Hinweis: Die Sozialplanleistungen selbst dürfen Sie jedoch keinesfalls von der Nichterhebung einer Klage abhängig machen!
Bei individuellen Abfindungsregelungen sollten Sie unbedingt darauf achten, dass im Kündigungsschreiben deutlich wird, dass es sich nicht um einen Abfindungsanspruch nach § 1a KSchG handelt! Anderenfalls müssen Sie unter Umständen aus Vertrauensgesichtspunkten die gesetzliche Abfindungshöhe zahlen!
Arbeitgeber-Tipp: Sowohl bei Turboklauseln als auch beim gesetzlichen Anspruch schließt jegliche Klageerhebung gegen die Kündigung die Abfindungszahlung aus. Das heißt, auch wenn eine erhobene Klage wieder zurückgenommen wird, bleibt der Abfindungsanspruch ausgeschlossen! Gleiches gilt auch, wenn der Arbeitnehmer nach Ablauf der 3-Wochen-Frist die Zulassung der verspäteten Klage beantragt. In diesem Fall können Sie eine eventuell bereits gezahlte Abfindung zurückfordern – selbst, wenn der Antrag des Arbeitnehmers abgelehnt wird.