Abfindung: So zahlen Sie pro Beschäftigungsjahr weniger als ½ Monatsgehalt

Ein Baufacharbeiter erhielt nach 14 Jahren im Unternehmen eine betriebsbedingte Kündigung. In dem Kündigungsschreiben bot der Arbeitgeber dem Mitarbeiter eine Abfindung von 6.000 € an, wenn dieser keine Kündigungsschutzklage erhebt. Nachdem der Mitarbeiter die Klagefrist hatte verstreichen lassen, zahlte der Arbeitgeber die 6.000 € aus. Doch der Arbeitnehmer meinte, ihm stünden als Abfindung 0,5 Monatsverdienste je Beschäftigungsjahr zu, und klagte die Differenz ein.

Abfindung für scheidende Mitarbeiter
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) wies die Klage ab. Der Arbeitgeber hatte kein Abfindungsangebot nach § 1 a Kündigungsschutzgesetz (KSchG) gemacht, sondern wollte offensichtlich eine individuelle Abfindung vereinbaren (BAG, Urteil vom 10. Juli 2008,Az.: 2AZR 209/07).

Die Höhe der Abfindung können Sie frei wählen
Wenn Sie sich den Gang vor das Arbeitsgericht sparen wollen, können Sie mit Abfindungsangeboten einen Anreiz dafür schaffen, dass der Arbeitnehmer auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage verzichtet. Das kann einerseits durch einen Hinweis nach § l a KSchG und andererseits durch individual- oder kollektivrechtliche Vereinbarung erfolgen. Im erstgenannten Fall ist die Abfindungshöhe auf 0,5 Bruttomonatsgehälter pro Beschäftigungsjahr zwingend festgelegt.

Bei einer entsprechenden Vereinbarung hingegen haben Sie die Möglichkeit, die Höhe der Abfindung frei festzulegen. Sie können also das halbe Monatsgehalt pro Beschäftigungsjahr sowohl über- als auch unterschreiten!

Praxis-Tipp
Achten Sie bei individuellen (geringeren) Abfindungsregelungen unbedingt darauf, dass im Kündigungsschreiben deutlich wird, dass es sich nicht um einen Abfindungsanspruch nach § l a KSchG handelt! Anderenfalls müssen Sie die gesetzliche Abfindung zahlen!

Musterformulierung:  Individuelle Abfindung
Mit folgender Formulierung in Ihrer betriebsbedingten Kündigung steht dem Arbeitnehmer nur die von Ihnen angebotene Abfindung zu, wenn er nicht klagt.

(1) Als Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes bieten wir Ihnen eine Abfindung in Höhe von  X Euro oder X Monatsverdiensten pro Beschäftigungsjahr an. Wir weisen ausdrücklich daraufhin, dass es sich um ein individuelles Angebot und nicht um eine Abfindung nach § l a KSchG handelt.

(2) Der Abfindungsanspruch setzt voraus, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung beendet wird und Sie keine Kündigungsschutzklage erheben.