Abfindung nach Kündigung: Wann haben Arbeitnehmer Anspruch?

Das kennen Sie vielleicht auch: Sie handeln mit Ihrem Ex-Arbeitnehmer eine Abfindung nach der Kündigung aus. Denn das Arbeitsgericht ist gesetzlich verpflichtet, zunächst eine gütliche Einigung anzustreben.

In der Praxis geschieht das bei Kündigungsschutzprozessen oft mit der Vereinbarung einer Abfindung. Allerdings wissen viele Arbeitgeber nicht, dass ihre Mitarbeiter auch einen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung haben können. Eine gesetzliche Grundlage für eine Abfindung nach der Kündigung gibt § 9 KSchG. Danach haben Mitarbeiter unter 3 Voraussetzungen einen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung:

  1. Das Gericht stellt fest, dass Ihre Kündigung unwirksam war, weil z. B. keine wirksame Abmahnung vorlag.
  2. Dem Arbeitnehmer ist die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zumutbar.
  3. Der Arbeitnehmer stellt während des Prozesses einen Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses und Zahlung einer Abfindung.

Dann wird diese nicht mehr ausgehandelt, sondern Sie werden vom Gericht dazu "verdonnert“, eine Abfindung in Höhe von bis zu 12 Monatsgehältern zu zahlen. Bei Arbeitnehmern, die älter als 50 Jahre bzw. älter als 55 Jahre sind, kann die Abfindung auch bis zu 15 bzw. 18 Monatsgehältern betragen. Die Details ergeben sich aus § 10 KSchG.

Und die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses geht manches mal schneller als man denkt. Das LAG Schleswig-Holstein hat das jetzt in einem Fall angenommen, indem eine Altenpflegerhelferin gekündigt worden war (Urteil vom 15.09.2009,Az.: 2 Sa 105/09). Die Kündigung war u. a. darauf gestützt, dass diese eine zu pflegende Person "angerempelt“ habe. Als diese dadurch stürzte, habe die Mitarbeiterin sie nicht versorgt.

Hiergegen klagte die Mitarbeiterin. Das Arbeitsgericht hielt die Kündigungsschutzklage für begründet und stellte weiter fest, dass der Mitarbeiterin die Zusammenarbeit nicht mehr zugemutet werden könne. Denn der Arbeitgeber habe sie der Verantwortungslosigkeit bezichtigt, was für Mitarbeiter im Pflegebereich einen schweren Vorwurf darstelle.

In der zweiten Instanz hatte der Arbeitgeber die Vorwürfe dann relativiert. So war u. a. nicht mehr von einem "Anrempeln“ die Rede, sondern nur noch von einem "Streifen“ und einer "nicht ausreichenden“ anschließenden Versorgung die Rede. Das half ihm aber nicht mehr.

Nach Ansicht das LAG ist zu befürchten, dass der Arbeitgeber in anderen Fällen ähnliche Verhaltensweisen zeigen werde und ähnliche Vorwürfe erheben werde. Die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses sei daher nicht zumutbar gewesen.