Abbruch einer Berufsausbildung

Häufigste Gründe für einen Abbruch

  • Bei 70 % der Beendigungen einer Ausbildung waren die Bedingungen des Ausbildungsbetriebes einer der Hauptgründe. Ausbildungsfremde Tätigkeiten, persönliche Konflikte, sowie die Arbeitszeiten stellen für Auszubildende die größte Herausforderung dar.
  • Persönliche Gründe oder gesundheitliche Probleme sind bei ungefähr 46 % der Ausbildungsabbrüche ein Auslöser.
  • 33 % der Ausbildungen werden aufgrund von Unzufriedenheit mit dem ausgewählten Berufsbild abgebrochen.

Zeitpunkt eines Abbruchs

  • Der Beginn der Ausbildung führt zu einem Abbruch von 4 % der Azubis.
  • Ungefähr 60 % der Ausbildungen werden im ersten Ausbildungsjahr beendet.
  • Von den 60 % werden 29% der Abbrüche während Probezeit vorgenommen.
  • Im zweiten Ausbildungsjahr werden ungefähr 25 % beendet.
  • Das dritte Ausbildungsjahr weist nur noch 10% Ausbildungsabbrüche auf.

Vorgehensweise nach einem Ausbildungsabbruch

Der Abbruch einer Ausbildung bedeutet nicht das Entstehen einer Schonphase, sondern beinhaltet in der Regel eine Umorientierung. Neben dem Beginn einer "neuen" Ausbildung stehen andere Möglichkeiten zur Verfügung.

  • Eine neue Ausbildung bei einem anderen Betrieb folgt auf 50% der Abbrüche.
  • Der Beginn eines Studiums oder der Wechsel der Berufsfachschule erfolgt bei 8% der Abbrüche.
  • Bei 4% erfolgt der Versuch, die Schulabschlüsse zu verbessern, indem die Schule noch einmal besucht wird.
  • 9 % nutzen den Abbruch einer Ausbildung, um ihren Lebensunterhalt zu verdienen.
  • Bei 17 % der Ausbildungsabbrecher kommt es zu einer Arbeitslosigkeit.

Ansprüche nach einem Abbruch

  • Auch bei einem Ausbildungsabbruch besteht ein Anrecht auf ein Ausbildungszeugnis.
  • Die Arbeitspapiere (z.B. Lohnsteuerkarte) müssen immer ausgehändigt werden.
  • Die Ausbildungsvergütung muss bis zum nachweislich letzten Arbeitstag ausgezahlt werden.

Nach dem Beenden einer Ausbildung ist es notwendig, unverzüglich das Arbeitsamt aufzusuchen und eine Arbeitslosen-Anmeldung vorzunehmen. Bei einer Beschäftigung von zwölf Monaten (Einzahlung der Sozialabgaben) besteht ein Anrecht auf Arbeitslosengeld I. Bei einer kürzeren Beschäftigung kann lediglich ein Anrecht auf Arbeitslosengeld II genutzt werden.

Tipps bei einem anstehenden Ausbildungsabbruch

Der Wechsel in einen anderen Ausbildungsbetrieb ist eine Möglichkeit, die bestehenden Probleme zu beseitigen und dennoch die Lehre beenden zu können. Ist ein Abbruch unumgänglich, ist es empfehlenswert, den Blick auf die Zukunft zu richten und nach einer Alternative zu suchen. Eine Ausbildung abbrechen sollte man nur, wenn die Probleme unüberwindbar sind, denn bereits Ältere sagten immer so gern "Lehrjahre sind keine Herrenjahre". Was nicht bedeutet, dass man sich alles gefallen lassen muss, aber manchmal ist die einzige Möglichkeit das Durchboxen und Behaupten.