Ist beim Leasing nach IFRS der Leasinggegenstand beim Leasingnehmer zu bilanzieren, so hat dieser zu Beginn des Finanzierungsleasingverhältnisses den geleasten Gegenstand auf der Aktivseite der IFRS-Bilanz auszuweisen. Beim Leasing nach IFRS wird somit unterstellt, dass der Leasingnehmer den Leasinggegenstand angeschafft hat. Auf der Passivseite der IFRS-Bilanz ist in gleicher Höhe eine Verbindlichkeit auszuweisen.
Leasing nach IFRS bei abnutzbaren Vermögenswerten
Handelt es sich bei dem Leasinggegenstand um einen abnutzbaren Vermögenswert, so ist er entsprechend den allgemeinen Grundsätzen planmäßig abzuschreiben.
Die auf der Passivseite gebildete Verbindlichkeit ist in diesem Fall über die Laufzeit des Leasingverhältnisses aufzulösen. Hierzu teilen Sie die Leasingraten in einen Zins- und Tilgungsanteil auf und vermindern die Restschuld um die Tilgungsleistungen. Die Zinsen verbuchen Sie direkt als Aufwand.
Der Leasinggeber weist in seiner IFRS-Bilanz eine Forderung in Höhe des Nettoinvestitionswertes aus dem Leasingverhältnis aus. Auch er teilt die Leasingrate auf, und zwar in einen Rückzahlungsbetrag, der die Forderung reduziert, und einen Finanzertrag, den er ergebniswirksam erfasst.
Abbildung des Operating-Leasings nach IFRS
Beim Operating-Leasing entspricht die IFRS-Bilanzierung weitgehend der eines Mietverhältnisses. Der Leasingnehmer verbucht die Leasingzahlungen nach IFRS als Aufwand, der Leasinggeber aktiviert den Leasinggegenstand im Anlagevermögen und schreibt ihn planmäßig ab. Die „Mietzahlungen“ sind vom Leasinggeber als Ertrag zu erfassen.
Beachten Sie: Bei gleicher Leasingvertragsgestaltung kann es je nach Rechnungslegungssystem zu einer unterschiedlichen Zuordnung des Leasingobjektes zum Leasingnehmer oder aber zum Leasinggeber kommen. Daraus ergeben sich bilanzielle und erfolgswirtschaftliche Unterschiede, welche die vergleichende Betrachtung verschiedener Unternehmen erschweren kann.