Für sozialversicherungsrechtliche Fehlzeiten währenddessen der Arbeitnehmer eine Entgeltersatzleistung, wie beispielsweise Krankengeld oder auch Elterngeld erhält, ist eine Unterbrechungsmeldung zur Sozialversicherung im Lohnbüro zu erstatten.
Diese Unterbrechungsmeldung ist grundsätzlich aber immer erst dann zu erstatten, wenn die Fehlzeit einen vollen Kalendermonat umfasst.
Beispiel:
Ein Arbeitnehmer erhält vom 16.3 bis 27.6. Krankengeld.
Mit der Abrechnung für den April ist eine Unterbrechungsmeldung zu erstatten. Denn im April ist erstmalig ein voller Kalendermonat mit der Fehlzeit abzurechnen.
Die Unterbrechungsmeldung enthält dann den Zeitraum vom 1.1. bis 15.3.
Ist in der Fehlzeit mit Entgeltersatzleistung jedoch kein voller Kalendermonat enthalten, so ist auch keine Unterbrechungsmeldung nötig.
Beispiel:
Ein Arbeitnehmer bezieht vom 2.3. bis 29.4. Krankengeld.
Da kein voller Kalendermonat Krankengeld bezogen wird, ist auch keine Unterbrechungsmeldung zu erstatten. Ohne Belang hierbei ist die Tatsache, dass insgesamt mehr als ein Monat Krankengeld bezogen worden ist.
Neuregelung für Elternzeit ab 1.7.2016 sorgt für Mehrbelastung
Dieses Vorgehen galt bislang auch für die Fehlzeit "Elternzeit". Doch dies haben die Sozialversicherungsträger ab 1.7.2016 geändert, wie aus einem Besprechungsergebnis vom 9.3.2016 bekannt wurde.
Ab Juli 2016 müssen Sie im Lohnbüro jede Elternzeit mit einer Unterbrechungsmeldung an die Sozialversicherung melden. Unabhängig davon, ob die Elternzeit einen vollen Kalendermonat umfasst.
Beispiel:
Ein Arbeitnehmer geht vom 25.8. bis 15.9. in Elternzeit.
Es ist mit der Augustabrechnung bereits eine Unterbrechungsmeldung (1.1. bis 24.8.) zu erstatten. Nach der bisherigen Regelung wäre in diesem Fall keine Unterbrechungsmeldung nötig gewesen.
Hintergrund der Änderung
Als Begründung für diesen Schritt führen die Sozialversicherungsträger Probleme bei der Feststellung der Beitragspflicht von freiwillig krankenversicherten Arbeitnehmer während kurzer Elternzeit-Zeiträume an. Um diesen (kleinen) Personenkreis während des kurzen Elternzeit-Zeitraums korrekt beurteilen zu können, wird nun das bestehende Verfahren bei Unterbrechungsmeldungen aufgeweicht.
Fazit
Leider verkompliziert die Sozialversicherung hier eine seit Jahren bestehende Regelung für die Betriebe. Ob diese Neuregelung wirklich nötig ist, darf aufgrund der geringen Fallzahlen bezweifelt werden. Anstatt Betriebe von unnötigen Sonderreglungen zu entlasten, schafft die Sozialversicherung wieder eine Sonderregelung. Vielleicht, so Spötter, um Stoff für die nächsten Betriebsprüfungen zu haben?