7% oder 19% Steuer auf das Verlegen des Hausanschlusses für Wasser?

Die Lieferung von Wasser unterliegt im Bereich der Umsatzsteuer grundsätzlich nur der 7%igen Steuer. Fraglich ist jedoch, wie hoch die Umsatzsteuer für das Verlegen des Hausanschlusses sein muss. Die Finanzverwaltung ging bisher von der 16% Steuer aus, wurde nun jedoch ausgebremst.

Wasser unterliegt der ermäßigten Steuer
Für die Lieferung von Wasser gilt der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7%. Dies ist eindeutig aus dem Umsatzsteuergesetz zu entnehmen. Strittig war bisher jedoch, ob auch das Verlegen des Hausanschlusses durch das Wasserversorgungsunternehmen der ermäßigten Steuer unterliegt oder ob hier der volle Umsatzsteuersatz anzuwenden ist. Die Finanzverwaltung hat auch für das Verlegen des Hausanschlusses für Wasser bisher den vollen Umsatzsteuersatz angewendet.

Zwar hat bereits vor einigen Jahren der Bundesfinanzhof den Europäischen Gerichtshof angerufen, um die Angelegenheit zu klären, jedoch wollte davon die Finanzverwaltung wenig wissen. Seinerzeit plädierten sowohl Bundesfinanzhof als auch der Europäische Gerichtshof für eine ermäßigte Steuer auf das Verlegen des Hausanschlusses für Wasser, auch wenn der Hausanschluss im Eigentum der Versorgungsunternehmen verbleibt.

Das Bundesfinanzministerium legte dies jedoch seinerzeit so aus, dass jeder Mitgliedstaat auch die ermäßigte Umsatzsteuer auf das Verlegen des Hausanschlusses ausschließen darf und der volle Steuersatz verlangt werden kann.

Bundesfinanzhof: Verlegen des Hausanschlusses für Wasser unterliegt der ermäßigten Steuer
Ein neues Urteil des obersten deutschen Finanzgerichtes in München (Az.: V R 61/03) straft die Finanzbeamten nun jedoch erneut ab und stellt unmissverständlich klar: "Die Verbindung des Wasser-Verteilungsnetzes mit der Anlage des Grundstückseigentümers (sog. Legen eines Hausanschlusses) durch ein Wasserversorgungsunternehmen gegen gesondert berechnetes Entgelt fällt unter den Begriff "Lieferungen von Wasser" (…) und ist deshalb mit dem ermäßigten Steuersatz zu versteuern, wenn die Anschlussleistung an den späteren Wasserbezieher erbracht wird.“

Ein nachfolgendes Urteil geht dabei sogar noch weiter und stellt sicher, dass das Verlegen des Hausanschlusses für Wasser auch der ermäßigten Steuer unterliegt, wenn die Anschlussleistung nicht an den späteren Wasserbezieher, sondern an einen Bauunternehmer oder Bauträger erbracht wird (Az.: V R 27/06).