6 goldene Regeln des BGH zum Thema Rauchen

Dem einen schmeckt es, dem anderen stinkt es – der Tabakrauch. Man hat den Eindruck, dass die Toleranz gegenüber dem blauen Dunst in den Mietshäusern stetig abnimmt, denn die Auseinandersetzungen und Rechtsstreitigkeiten hierzu haben in der letzten Zeit beträchtlich zugenommen. Hier lesen Sie 6 Regeln des BGH zum Rauchen.

Und wie immer hat auch beim Streitthema Rauchen der BGH das letzte Wort. Dieser betont zwar in jeder Entscheidung, dass das Rauchen in der Mietwohnung zur erlaubten Nutzung der Mietwohnung gehöre. Allerdings unterstreichen die Richter aus Karlsruhe auch die Grenzen dieser Nutzung: Mieter haben auch das Recht, sich vor übermäßiger Geruchsbelästigungen oder gar Gesundheitsgefahren schützen zu können.

Um diese Haltung zu konkretisieren, lesen Sie nachfolgend die Leitlinien aller bisher vom BGH ergangenen Urteile kompakt zusammengefasst:

Das sind die "6 goldenen Regeln" rund um das Thema Rauchen

  1. Rauchen in der Mietwohnung ist immer erlaubt; in Gemeinschaftsräumen (etwa im Treppenhaus) darf Mietern das Rauchen untersagt werden.
  2. Ein Mieter muss beim Abschluss des Mietvertrags nicht (wahrheitsgemäß) angeben, dass er Raucher ist.
  3. Ein formularvertragliches Rauchverbot in der Mietwohnung ist immer unwirksam; aufgrund einer individuell ausgehandelten Vereinbarung kann sich der Mieter zu einem Rauchverbot in der Mietwohnung verpflichten.
  4. Starkes Rauchen in der Wohnung ist prinzipiell kein Kündigungsgrund. Ausnahme: Der in das Treppenhaus gelangende Rauch beeinträchtigt die übrigen Hausbewohner dauerhaft derart massiv, dass Gesundheitsgefahren zu befürchten sind, wobei vorangegangene Abmahnungen zu keiner Besserung führten.
  5. Rauchen am geöffneten Küchenfenster oder auf einem Balkon ist auch dann gestattet, wenn es in der darüberliegenden Wohnung zu Beeinträchtigungen kommt. Ausnahme: Bei stärkerem Rauchen (ca. mehr als 10 Zigaretten am Tag) müssen sich die Nachbarn auf Rauchzeiten verständigen, um für einen Ausgleich ihrer jeweils berechtigten Interessen zu sorgen.
  6. Als Vermieter haben Sie keine Schadenersatzansprüche bei Nikotinablagerungen in der Mietwohnung. Ausnahme: Ist ein Fall "exzessiven" Rauchens gegeben, schuldet Ihnen der Mieter Schadenersatz (unabhängig von einer Renovierungsklausel). Hiervon ist auszugehen, wenn sich die Rauchspuren nicht mehr durch eine einfache Renovierung beseitigen lassen.