4 neue BFH-Urteile zum Arbeitszimmer
1. Bei einem Schulleiter, dem im Schulsekretariat nur ein Schreibtisch zur Verfügung steht.
2. Bei einem Grundschulleiter, der ein Dienstzimmer mit knapp 11 Quadratmeter hat, das zur Unterrichtsvorbereitung nicht geeignet ist. 3. Bei einem Bankangestellten, der Arbeiten außerhalb der üblichen Arbeitszeiten verrichten muss und dafür seinen Arbeitsplatz in der Schalterhalle nicht nutzen kann.
4. Bei einem EDV-Organisator, der außerhalb seiner regulären Arbeitszeit online und telefonisch als Bereitschaftsdienst zu Hause erreichbar sein muss.
Dagegen darf ein Sachverständiger, der außer im Außendienst einen Arbeitsplatz in einem Großraumbüro bei seinem Arbeitgeber hat, keine Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer steuerlich abziehen.
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