3-Monatsfrist für Verpflegungspauschale gilt auch bei Einsatzwechseltätigkeit
Lesezeit: < 1 MinuteDa Ihr Arbeitnehmer nicht an einem festen Standort arbeitet, wird es in vielen Fällen zu Mehraufwendungen bei der Verpflegung kommen. Für diese Mehraufwendungen können Sie Ihrem Mitarbeiter steuerfrei folgende Pauschalen zahlen:
Abwesenheit pro Kalendertag | Pauschalbetrag |
unter 8 Stunden | 0 Euro |
mindestens 8 Stunden | 6 Euro |
mindestens 14 Stunden | 12 Euro |
24 Stunden | 24 Euro |
Bisher konnten Sie diese Pauschalen beliebig lange steuer- und sozialversicherungsfrei auszahlen – also auch so lange, wie die Einsatzwechseltätigkeit eben dauerte. Doch damit ist Schluss: Der Bundesfinanzhof hat entscheiden, dass die Verpflegungspauschale nur für 3 Monate gezahlt werden kann. Dauert die Einsatzwechseltätigkeit also länger, dann entfällt der steuerfreie Arbeitgebersatz ab dem 4. Monat (BFH, 27.7.2004, VI R 43/03, DStR 2004, 1781).
Aber: Es gibt noch eine kleine Schonfrist. Laut Bundesfinanzministerium soll die Neuregelung erst für Zeiträume ab dem 1.1.2006 anzuwenden sein (BMF-Schreiben, 11.4.2005 IV C 5 – S 2353 – 77/05). Ein Beispiel verdeutlicht das Ganze:
Ihr Arbeitnehmer Huber ist vom 1.10.2005 bis zum 31.3.2006 auf Einsatzwechseltätigkeit. Bis zum 31.12.2005 dürfen Sie die Verpflegungspauschale zahlen, ab dem 1.1.2006 nicht mehr.
Fazit: Mit dieser Neuregelung hat man die Handhabung bei der Einsatzwechseltätigkeit der bei Dienstreisen angeglichen, denn auch hier gilt die 3-Monats-Frist. Für Ihre Mitarbeiter stellt die Neuregelung allerdings eine Benachteiligung dar, weil sie in Zukunft nicht mehr beliebig lange die steuerfreie Zuwendung erhalten können. Und auch für Sie hat das Ganze einen Haken: Denn wollen Sie Ihrem Mitarbeiter auch ab dem 4. Monat die gleichen Nettoleistungen zukommen lassen, müssen Sie nun tiefer in die Tasche greifen.
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