3 Dinge, die Sie für die Arbeit an Feiertagen unbedingt beachten müssen

Feiertage sind de facto für viele Mitarbeiter ein gern genommener "Zusatzurlaub". Wegen ihrer gesellschaftlichen Bedeutung hält auch der Gesetzgeber diese für besonders schutzwürdig. Die Folge ist, dass für die Beschäftigung von Mitarbeitern an Feiertagen und ihre Bezahlung besondere Regeln gelten.

Was Sie für die Arbeit an Feiertagen beachten müssen, lesen Sie im Folgenden.

1. Unterscheiden Sie gesetzliche und nicht gesetzliche Feiertage

Der erste wichtige Punkt für Sie ist, dass nicht alle Tage rund um Weihnachten und den Jahreswechsel gesetzliche Feiertage sind. Die Unterscheidung zwischen gesetzlichen und nicht gesetzlichen Feiertagen ist wichtig, weil insoweit unterschiedliche Regelungen zu beachten sind.

Gesetzliche Feiertage in allen Bundesländen sind:

  • 1. Weihnachtstag – 25.12
  • 2. Weihnachtstag – 26.12
  • Neujahr – 1.1.

Gesetzliche Feiertag in Baden-Württemberg, Bayern, Sachsen-Anhalt ist zusätzlich der 6.1.

Keine gesetzlichen Feiertage sind Heiligabend und Silvester.

2. So sieht es aus mit der Arbeitspflicht

An gesetzlichen Feiertagen dürfen Sie Mitarbeiter nach § 9 Arbeitszeitgesetz grundsätzlich nicht beschäftigen. Ausnahmen sind in bestimmten Fällen möglich, sofern die Arbeit nicht an Werktagen erledigt werden kann, z. B

  • auf Messen,
  • zur Verhütung des Verderbens von Naturerzeugnissen oder Rohstoffen oder des Misslingens von Arbeitsergebnissen,
  • zur Vermeidung einer Zerstörung oder erheblichen Beschädigung der Produktionseinrichtungen,
  • zur Vorbereitung der Wiederaufnahme des vollen werktägigen Betriebs sowie bei der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit von Datennetzen und Rechnersysteme

Weitere Ausnahmen sind in § 10 ArbZG aufgeführt.

Da Heiligabend und Silvester keine gesetzlichen Feiertage sind, müssen Ihre Mitarbeiter an diesen Tagen auch arbeiten, soweit sich nicht anderes aus dem Arbeits- oder Tarifvertrag ergibt. Selbstverständlich besteht dann auch ein Vergütungsanspruch, Sie müssen die Arbeit also bezahlen.

3. Anspruch auf Bezahlung für die wegen eines Feiertages ausgefallene Arbeit

Bei der Frage der Vergütung kommt das Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) in den Vordergrund. Nach § 2 EFZG gilt, dass Sie bei Arbeitsausfall aufgrund eines Feiertags die Vergütung zahlen müssen, die der Mitarbeiter ohne den Arbeitsausfall wegen des Feiertages erhalten hätte. Der Anspruch steht allen Arbeitnehmern zu, also auch Aushilfen und geringfügig Beschäftigten. Außerdem besteht er – anders als bei der Entgeltfortzahlung wegen Krankheit – auch in den ersten 4 Wochen nach der Einstellung.

Lediglich in 2 Fällen brauchen Sie bei Arbeitsausfall an Feiertagen keine Entgeltfortzahlung leisten:

  1. Die Arbeit fällt aus einem anderen Grund als dem Feiertag aus, z.B. weil der Mitarbeiter sich in Elternzeit befindet, Sonderurlaub hat oder der Betrieb bestreikt wird.
  2. Ihr Mitarbeiter fehlt am letzten Arbeitstag vor dem Feiertag oder am ersten Arbeitstag nach dem Feiertag unentschuldigt (§ 2 Abs. 3 EFZG).

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