2 Stunden privat surfen: keine Kündigung ohne Abmahnung

Arbeiten Mitarbeiter während der Arbeitszeit nicht, sondern surfen privat im Internet, dürfen Sie kündigen? Wenn Sie dies mit „Ja“ beantworten, ist das meiner Meinung nach zwar verständlich, Sie haben die Rechnung aber ohne das Arbeitsgericht Berlin gemacht. Dort wird eine Kündigung selbst bei zugegebener zweistündiger privater Internetzeit während der Arbeitszeit nicht für möglich gehalten.

Ich halte das für schwer nachvollziehbar. Denn schließlich bezahlen Sie die Mitarbeiter für das Arbeiten. Trotzdem dürfen Sie nach Meinung der Berliner Richter selbst dann nicht fristlos kündigen, wenn Sie den Mitarbeitern die Privatnutzung des Internets während der Arbeitszeit ausdrücklich oder im Firmenhandbuch verboten haben. Das gilt auch, wenn der Mitarbeiter im großen Umfang privat surft.

Selbst bei einer verbotenen vom Mitarbeiter zugegeben Privatnutzung von 1 – 2 Stunden am Tag, hält das Arbeitsgericht Berlin in seiner Entscheidung vom 09.05.2014 (Az.: 28 Ca 4045/14) es für erforderlich, dass Sie den Mitarbeiter vorher vergeblich abgemahnt haben. Und das, obwohl 2 Stunden privates Surfen am Tag dazu führen, dass Sie bei einer Vollzeitkraft 25 % Gehalt für private Tätigkeiten zahlen. Grob gerechnet kostet Sie das bei einem monatlichen Bruttogehalt von 2.000 € inklusive der Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung monatlich 600 €, Monat für Monat.

Sie erhöhen Ihre Chancen mit einer Kündigung durchzukommen, wenn Sie die Privatnutzung des Internets ausdrücklich schriftlich untersagen. Absolute Sicherheit gibt das aber nicht.

Wenn Sie das private Surfen verbieten, sollten Sie auf jeden Fall kontrollieren, ob Ihr Verbot auch befolgt wird. Stellen Sie Verstöße fest, reagieren Sie konsequent. Sie können z.B. beim ersten Mal eine Ermahnung aussprechen. Im Wiederholungsfall mahnen Sie den Mitarbeiter ab. Reagieren Sie im Falle eines Falles unbedingt, denn ein dauerhaftes Dulden kann Ihnen als Genehmigung ausgelegt werden.