100% Vorsteuer aus Bewirtungskosten erstatten lassen
In einer jetzt veröffentlichten Verfügung hat die Oberfinanzdirektion Nürnberg (2.4.2004, Aktenzeichen: S 7303a-4/St 43) die Finanzämter zwar angewiesen, alle Anträge auf den vollen Vorsteuerabzug bei Bewirtungskosten abzulehnen. Legen Sie dagegen Einspruch ein, bestimmt die Verfügung aber auch, dass die Entscheidung darüber ausgesetzt wird und einem gleichzeitigen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung stattgegeben werden soll.
Das heißt im Klartext: Bis der Bundesfinanzhof darüber entschieden hat, können Sie beim vollen Vorsteuerabzug bleiben. Fällt das Urteil in Ihrem Sinne aus, haben Sie sich dann durch Ihren Einspruch viel Geld gesichert. Wenn nicht, müssen Sie die 30% zwar nachzahlen, hatten bis dahin aber immerhin einen Liquiditäts- und Zinsvorteil.
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