Der deutsche Integrationskurs für Migranten

Seit dem Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes 2005 haben mehr als eine halbe Million Migranten in Deutschland einen Integrationskurs besucht. Dieser Kurs ermöglicht ihnen, die deutsche Sprache zu erlernen und die deutsche Kultur zu verstehen.

Die Teilnahme an einem Integrationskurs ist für einen Migranten in Deutschland ein wichtiger Schritt, um sich in die Bundesrepublik zu integrieren, mit Einheimischen kommunizieren zu können und einen Arbeitsplatz zu finden. Der Kurs gilt als wichtiger Baustein der deutschen Integrationspolitik. Doch nicht jeder interessierte Migrant darf an einem Integrationskurs teilnehmen.

Integrationskurs: Inhalt und Ablauf
Der Integrationskurs besteht aus 645 Stunden, die entweder in Voll- oder Teilzeit absolviert werden können. Der Kurs besteht aus einem Sprachkurs (Basissprachkurs und Aufbausprachkurs), der in 600 Stunden absolviert wird. Die restlichen 45 Stunden gehören zu einem sogenannten Orientierungskurs. Im Sprachkurs lernen die Teilnehmer Briefe zu schreiben, alltägliche Situationen sprachlich zu meistern, Formulare auszufüllen etc. Im Orientierungskurs wird die deutsche Geschichte und Kultur, die Rechtsordnung und Werte thematisiert. Auch die Rechte und Pflichten eines Migranten in Deutschland werden behandelt. 

Integrationskurs: Ziele der Bundesregierung
Der von der Bundesregierung eingeführte Integrationskurs soll den Migranten ermöglichen, sich durch den Erwerb der deutschen Sprache verständigen zu können. Sie sollen in der Lage sein, sich ohne die Hilfe anderer frei bewegen und Angelegenheiten im Alltag selbst bewältigen zu können. Insbesondere für viele Frauen ist dieser Kurs eine Möglichkeit, aus den eigenen vier Wänden herauszukommen und Kontakte zu anderen Menschen aufzubauen. Neben der Verständigung ist ein wichtiges Ziel des Integrationskurses die Vermittlung der Werte und Rechte in Deutschland. 

Wer muss an einem Integrationskurs teilnehmen?
Die Bundesregierung hat in ihrem Integrationsprogramm geregelt, dass Migranten dazu verpflichtet werden können, an einem Integrationskurs teilzunehmen. Diese Verpflichtung ist über den Paragrafen §44 und §44a bezüglich des Aufenthalts, der Erwerbstätigkeit und der Integration von Ausländern im Bundesgebiet geregelt. Demnach sind diejenigen Ausländer dazu verpflichtet, wenn sie nicht über ausreichende Sprachkenntnisse verfügen. Nicht verpflichtet werden können beispielsweise Migranten, die einen vergleichbaren Kurs nachweisen können.