Fahrtkosten zur Berufsschule aus eigener Tasche bezahlen?

Nicht nur die neuen Erfahrungen in dem Ausbildungsberuf stellen die Lehrlinge vor eine große Herausforderung, auch die Finanzierung der Ausbildungszeit ist nicht immer einfach. Gerade die Nebenkosten belasten viele Lehrlinge, die alles von dem geringen Ausbildungsentgeld begleichen müssen. Die Unterstützung der eigenen Eltern ist dabei meist eine unumgängliche Hilfestellung.

Fahrtkosten als Reisekosten geltend machen

Die Fahrtkosten zur Berufsschule können geltend gemacht werden, jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen. Mit ganzen 30 Cent pro Kilometer für Reisekosten werden diese bei der Steuererklärung bei den Werbungskosten angegeben. Hinzu kommt auch die Verpflegungspauschale die von einem Lehrling in Anspruch genommen werden kann.

Diese Regelung der Fahrtkostenübernahme und Erstattung bei einer Auswärtstätigkeit entfällt jedoch, wenn sich die Berufsschule direkt am Betrieb befindet. Handelt es sich um eine auswärtige Schule und der Betrieb veranlasst einen Besuch dieser Schule, so müssen die entstandenen Kosten übernommen werden.

Im anderen Fall jedoch müssen der Lehrling und die Eltern selbst für die entstandenen Reisekosten aufkommen. Es gibt also marginale Auslegungen und Formulierungen, die über eine Kostenübernahme der Fahrtkosten zur Berufsschule entscheiden.

Der zentrale Rechtsbegriff der Veranlassung

Dabei ist der zentrale Begriff in der Thematik der Fahrtkosten Berufsschule, das Wort "veranlasst". Nur wenn der Betrieb einen Besuch der auswärtigen Berufsschule veranlasst hat, kann man mit Reisekostenrückerstattungen rechnen. Dieser Fall einer fremden Veranlassung liegt zum einen vor, wenn der Arbeitsvertrag selbst den Besuch der Berufsschule vorsieht.

Zum anderen kann ein Ausbildungsbetrieb den Lehrling an der betreffenden Berufsschule anmelden und diesen Besuch so veranlassen. Dabei beleuchtet man den Begriff der Veranlassung lediglich aus der Rechtsperspektive. Im Falle von einer überregionalen Berufsschule kann der Ausbildungsbetrieb hingegen Zuschüsse vom Land für Unterkunft, Verpflegung und Fahrt beantragen.

Die eigenen Zuschüsse der Lehrlinge gilt es im Ausbildungsbetrieb selbst oder auch bei der zuständigen Berufsschule zu erfragen. Natürlich ist der Ausbildungsbetrieb nicht dazu verpflichtet Reisekosten zum Betrieb und der dort angeschlossenen Berufsschule zu finanzieren.

Bei Unklarheiten hilft die Landeskammer und Berufsschule

Bei Unklarheiten hinsichtlich der Zuständigkeit einer Berufsschule, kann sich der Betrieb zum einen bei der zuständigen Kammer informieren. Aber auch die Berufsschule selbst kann in diesem Punkt weiter helfen und gibt bereitwillig Informationen über die Zuständigkeit. Mit dem Hinweisen auf das BAG-Urteil weißt der Ausbildungsbetrieb alle Schuld von sich und geht jeglichen Streitereien aus dem Wege. Es ist ebenso empfehlenswert, auf diesen hinzuweisen und gegebenenfalls daraus zu zitieren.

So kann der Lehrling davon ausgehen, dass im Falle einer Veranlassung die Fahrtkosten zur Berufsschule und Übernachtungskosten nicht aus eigener Kasse bezahlt werden müssen. Das kleine Portemonnaie bleibt geschont und man kann das gewonnene Geld für eigene private Zwecke einsetzen.

In diesem Punkt ist zum Wohle der Lehrlinge gedacht worden und man unterstützt diese auf ihrem Weg in eine sichere berufliche Zukunft. Es kann also von Vorteil sein, wenn der Ausbilder auf den Besuch einer bestimmten Berufsschule besteht.