Minijobber: Mit wenig Beitrag die Rente erhöhen

Durch die Beitragssenkung in der Rentenversicherung lohnt es sich für Minijobber jetzt noch mehr, eigene Beiträge zu erbringen und so für das Alter vorzusorgen. Die geringeren Beiträge können für den einen oder anderen Geringverdiener eine zusätzliche Motivation darstellen, sich schon frühzeitig um die Rente zu kümmern.

Minijobs, oder 400-Euro-Jobs, sind für den Arbeitnehmer zunächst in der Rentenversicherung beitragsfrei. Der Arbeitgeber zahlt einen pauschalen Beitrag von 15% des Monatsverdienstes. Dadurch erwirbt der Arbeitnehmer Ansprüche für die spätere Altersrente, allerdings nicht in voller Höhe, sondern nur anteilig.

Mit einem relativ geringen Eigenbeitrag ist es jedoch möglich, die dem Arbeitnehmer zustehenden Leistungen deutlich zu erhöhen. Wenn Sie in einem Minijob arbeiten, können Sie auf die Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung verzichten und den noch fehlenden Anteil von 4,6% aufstocken.

Schriftliche Erklärung erforderlich

Sie erklären diesen Verzicht schriftlich gegenüber Ihrem Arbeitgeber. Dieser wird daraufhin von Ihrem Gehalt den Eigenanteil in der Rentenversicherung einbehalten. Bei einem Minijob-Monatsgehalt von 400 Euro sind dies 18,40 Euro.

Ihre Vorteile durch die Beitragszahlung

Durch den Verzicht auf die Befreiung erwerben Sie vollwertige Pflichtbeitragszeiten in der Rentenversicherung. Dadurch werden die Beschäftigungszeiten in vollem Umfang für die Erfüllung der verschiedenen Wartezeiten (Mindestversicherungszeiten) berücksichtigt. Diese sind beispielsweise Voraussetzung für

  • einen früheren Rentenbeginn,
  • Ansprüche auf Leistungen zur Rehabilitation
  • Begründung oder Aufrechterhaltung des Anspruchs auf eine Rente wegen Erwerbsminderung und
  • Erfüllung der Zugangsvoraussetzungen für eine private Altersvorsorge mit staatlicher Förderung (z. B. die sogenannte Riester-Rente) für den Minijobber und ggf. sogar den Ehepartner.

Entscheidung kann nicht widerrufen werden

Eine getroffene Entscheidung, eigene Beiträge zur Rentenversicherung zu leisten, kann innerhalb des Beschäftigungsverhältnisses nicht widerrufen werden. Bei einem Arbeitgeberwechsel muss wiederum der Verzicht auf die Befreiung neu erklärt werden. Ein neuer Job beim gleichen Arbeitgeber wird in diesem Zusammenhang als durchgängiges Arbeitsverhältnis angesehen, wenn nicht mindestens ein Monat Pause zwischen beiden Beschäftigungen liegt.

Höherer Eigenanteil bei Jobs in Privathaushalten

Bei Minijobs in Privathaushalten beträgt der vom Arbeitgeber überwiesene Rentenbeitrag nur 5%, die Aufstockung durch den Arbeitnehmer ist daher mit 14,6% wesentlich höher.

Weitere Informationen erhalten Sie auf den Internetseiten der Minijob-Zentrale.