Kündigungsrecht: Die ordentliche und die außerordentliche Kündigung

Aus Arbeitnehmersicht spielt im Kündigungsrecht das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) die tragende Rolle. Dadurch wird der Arbeitnehmer vor einer ungerechtfertigten Kündigung durch den Arbeitgeber bewahrt. Doch welche Regelungen gelten laut Kündigungsrecht für eine ordentlich und welche für eine außerordentliche Kündigung?

Im Kündigungsrecht wird zwischen einer ordentlichen, das heißt fristgemäßen, und einer außerordentlichen, also fristlosen Kündigung unterschieden.

Kündigungsrecht: Die ordentliche Kündigung
Eine ordentliche Kündigung kann sowohl vom Arbeitgeber als auch vom Arbeitnehmer ausgesprochen werden. Nach dem Kündigungsschutzgesetz muss auf Seiten des Arbeitgebers ein sozial gerechtfertigter Kündigungsgrund vorliegen (§ 1 KSchG). Dieser kann sich aus der Person oder dem Verhalten des Arbeitnehmers ergeben (z.B. Krankheit, Arbeitsverweigerung), aber auch betrieblich bedingt sein (z.B. Rationalisierung). Der Arbeitnehmer muss dagegen laut Kündigungsrecht bei einer ordentlichen Kündigung keinen Kündigungsgrund angeben.

Für die ordentliche Kündigung gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen, es sei denn, im Arbeits- oder Tarifvertrag werden andere Regelungen getroffen.

Kündigungsrecht: Die außerordentliche Kündigung
Laut Kündigungsrecht müssen bei einer außerordentlichen Kündigung weder vertraglich vereinbarte noch gesetzlich vorgegebene Kündigungsfristen eingehalten werden, das heißt das Arbeitsverhältnis wird mit sofortiger Wirkung aufgelöst.

Für eine fristlose Kündigung muss ein sogenannter „wichtiger Grund“ vorliegen (§ 626 BGB). Nur wenn es für den Arbeitgeber unzumutbar wäre, den Arbeitnehmer weiter zu beschäftigen, kann eine außerordentliche Kündigung ausgesprochen werden (z.B. wegen Straftaten oder des Verrats von Betriebsgeheimnissen). Im Kündigungsrecht ist auch vorgesehen, dass der Arbeitnehmer außerordentlich kündigt, wenn er sich aus wichtigem Grund nicht in der Lage sieht, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen (z.B. wegen Nichtzahlung des Arbeitsentgelts oder Mobbing).

Die fristlose Kündigung muss innerhalb von zwei Wochen erfolgen, nachdem die für die Kündigung maßgebenden Tatsachen durch den Kündigenden zur Kenntnis genommen wurden. Außerdem muss laut Kündigungsrecht der anderen Partei der Kündigungsgrund auf Verlangen unverzüglich schriftlich mitgeteilt werden.

Kündigungsrecht: Schriftform ist Voraussetzung
Achtung: Eine Kündigung – egal ob ordentlich oder außerordentlich – muss immer schriftlich erfolgen, sonst ist sie laut Kündigungsrecht nicht gültig.