Insolvenz des Arbeitgebers: 2. Zahlung von Insolvenzgeld

Konnte das insolvente Unternehmen seine Arbeitnehmer bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht mehr bezahlen, so springt für die letzten drei Monate vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Agentur für Arbeit ein.

Sie zahlt den Arbeitnehmern Insolvenzgeld in Höhe des Nettogehalts. Hierbei sind allerdings Obergrenzen zu beachten, die sich am Bruttogehalt orientieren. Diese Obergrenzen für Insolvenzgeld liegen bei 5.400 Euro in Westdeutschland und bei 4.550 Euro im Osten. Darüber hinausgehende Einkommen werden bei der Berechnung des Insolvenzgeldes nicht berücksichtigt.

Höhe des Insolvenzgeldes
In welcher Höhe das Insolvenzgeld ausgezahlt wird, richtet sich nach der Höhe des Lohns bzw. Gehalts während der letzten 3 Monate vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Zum Arbeitsentgelt gehören neben dem eigentlichen Lohn und Gehalt z. B. auch bestimmte Zuschläge (Mehrarbeit, Überstunden, Sonntags- und Feiertagsarbeit), Zulagen, das Weihnachts- und Urlaubsgeld, Jahressonderleistungen, Jubiläumszuwendungen, Zuschüsse zum Krankengeld oder zum Mutterschaftsgeld etc.

Die Begrenzung auf den Zeitraum von drei Monaten zur Ermittlung des Insolvenzgeldes führt in der Regel dazu, dass bestimmte Sonderzahlungen (Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld etc.) nur anteilmäßig mit maximal 3/12 der Gesamtleistung berücksichtigt werden.

Auf Antrag der zuständigen Einzugsstelle (Krankenkasse) zahlt die Agentur für Arbeit – neben dem Insolvenzgeld – auch die für den Insolvenzgeld-Zeitraum rückständigen Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung, Rentenversicherung und Pflegeversicherung.

Antrag auf Insolvenzgeld
Um Insolvenzgeld zu beantragen, besorgen sich Arbeitnehmer einen entsprechenden Vordruck, der bei der Agentur für Arbeit oder über das Internet erhältlich ist.

Bearbeitet wird ein Antrag auf Insolvenzgeld allerdings erst, wenn eine vom Insolvenzverwalter bzw. vom Arbeitgeber ausgestellte Insolvenzgeldbescheinigung vorliegt. Diese Insolvenzbescheinigung wird von der Agentur für Arbeit angefordert.

Arbeitnehmer können das Verfahren auf Zahlung von Insolvenzgeld allerdings beschleunigen, wenn sie sich die Insolvenzgeldbescheinigung selbst beim Insolvenzverwalter beziehungsweise Arbeitgeber beschaffen und dem Antrag auf Insolvenzgeld gleich beifügen.

Steuerliche Behandlung von Insolvenzgeld
Das Insolvenzgeld selbst ist steuerfrei. Allerdings wird das Insolvenzgeld bei der Ermittlung des Steuersatzes berücksichtigt, dem das übrige steuerpflichtige Einkommen unterliegt (Progressionsvorbehalt).

Wichtig: Bedingt durch den Progressionsvorbehalt kann es durch Zahlung von Insolvenzgeld zu Steuernachzahlungen im Folgejahr kommen.

Weitere Informationen zum Insolvenzgel erhält man bei der Agentur für Arbeit mit der Broschüre "Insolvenzgeld für Arbeitnehmer".