Ein Überblick über verschiedene Arten von Arbeitszeugnissen

Arbeitszeugnisse dürfen in Bewerbungen nicht fehlen. Bei engen Arbeitsmärkten erhöht sich die Bedeutung eines guten Zeugnisses für Ihren Um- bzw. Aufstieg. Die Bedeutung eines guten Arbeitszeugnisses wird auch daran deutlich, dass es pro Jahr ca. 25.000 Prozesse vor deutschen Arbeitsgerichten wegen Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern bezüglich des Arbeitszeugnisses gibt.

Die gesetzliche Grundlage

Der Arbeitgeber ist gegenüber dem Arbeitnehmer gemäß § 630 BGB verpflichtet, nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Zeugnis auszustellen – allerdings nur dann, wenn der Arbeitnehmer dies ausdrücklich verlangt. Es handelt sich juristisch gesprochen um eine sogenannte „Holschuld“ und nicht um eine „Bringschuld“. Weiterhin hat der Arbeitgeber kein Recht, das Zeugnis aus was für Gründen auch immer zurückzuhalten.

Arten von Zeugnissen

Es gibt das einfache Zeugnis, das qualifizierte Zeugnis, das Zwischenzeugnis, Berufsausbildungszeugnisse und Zeugnisse für Praktika, Ferien-, Aushilfs- und Nebenjobs:

  • Das einfache Zeugnis enthält nur Angaben zur Person, Art der Beschäftigung, Dauer des Beschäftigungsverhältnisses und über Beendigungsgründe und -modalitäten.
  • Das qualifizierte Zeugnis ist der gängigste Zeugnistyp. Es wird nur auf ausdrücklichen Wunsch des Arbeitnehmers erstellt. Es ist der Standard bei heutigen Bewerbungsunterlagen. Zusätzlich zu Art und Dauer des Beschäftigungsverhältnisses enthält es eine Beschreibung und Beurteilung der Leistung und Führung des Arbeitnehmers. Es sollte der Gesamtpersönlichkeit des Arbeitnehmers entsprechen und diese würdigen. Es erfolgt eine Beurteilung der Qualität der Fähigkeiten und der erbrachten Leistungen des Arbeitnehmers hinsichtlich Belastbarkeit, Initiative, Bereitschaft zum Engagement und dem Verhalten gegenüber Vorgesetzten, Kollegen und Mitarbeitern (evtl. Führungsverhalten).
  • Der Anspruch auf ein Zwischenzeugnis ist gesetzlich nicht so eindeutig geregelt wie beim Endzeugnis. In der Praxis ist jedoch akzeptiert, dass der Arbeitnehmer bei berechtigtem Interesse ein Recht auf ein Zwischenzeugnis hat.
  • Anlässe für ein Zwischenzeugnis können Kündigungsvorhaben des Arbeitnehmers, die sicher in Aussicht stehende Beendigung des Arbeitsverhältnisses, der Wechsel von Arbeitsplatz, Verantwortungsbereich und/oder Vorgesetztem sein. Oder wenn das normale Beschäftigungsverhältnis auf absehbare Zeit unterbrochen wird (z. B. Schwangerschaft etc.).
  • Azubis haben einen Anspruch auf ein Berufsausbildungszeugnis – auch dann, wenn sie die Abschlussprüfung nicht absolviert oder bestanden haben. Inhaltlich geht es um die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten sowie die durchlaufenen Ausbildungsbereiche. Weiterhin enthält das Berufsausbildungszeugnis die Beurteilung von Leistungs- und Verhaltensmerkmalen (z. B. Lernfähigkeit, Auffassungsgabe oder Teamfähigkeit). Außerdem enthält es Ort und Art der erfolgreich abgelegten Abschlussprüfung.
  • Ob eine oder acht Wochen – auch kurzfristige Tätigkeiten sind eine gute Möglichkeit, um mittels eines Zeugnisses zu dokumentieren, wie man sich in der Arbeitswelt behauptet hat. Eine halbe Seite reicht vollkommen aus und der Inhalt sollte ähnlich wie bei anderen qualifizierten Zeugnissen sein.

Zwei Gebote des Arbeitgebers bei der Abfassung von Zeugnissen

Der Arbeitgeber hat bei der Formulierung von Arbeitszeugnissen einen Beurteilungsspielraum, bei dem er zwei Gebote beachten muss:

  • Oberster Grundsatz für die Zeugnisformulierung ist die Zeugniswahrheit. Es dürfen nur Tatsachen und keine Behauptungen, Annahmen und Verdachtsmomente geäußert werden.
  • Weiterhin muss der Arbeitgeber das Prinzip der wohlwollenden Beurteilung beherzigen, nachdem er dem Arbeitnehmer das berufliche Fortkommen nicht ungerechtfertigt erschweren darf.

Diese beiden Gebote führen unter Umständen zu einem gewissen Konflikt und in der Praxis werden deshalb qualifizierte Zeugnisse in der Regel positiv formuliert, Negatives wird weggelassen und massive Probleme werden verklausuliert. Es hat sich im Laufe der Zeit eine eigene Zeugnissprache, eine Art Geheimcode, entwickelt, den man kennen muss, um ein Arbeitszeugnis wirklich ganz verstehen zu können. So bedeutet beispielsweise die Aussage in einem Zeugnis, dass Herr Müller stets gesellig war, schlicht und ergreifend: Herr Müller war ein Säufer.

Wer stellt das Arbeitszeugnis aus?

In größeren Unternehmen wird das Arbeitszeugnis von der Personalabteilung erstellt, in kleineren Unternehmen tut dies meist der Inhaber. Nicht immer verfügen letztere über das erforderliche Know-how zur Erstellung eines Arbeitszeugnisses und die Zeugnisse enthalten manchmal Formulierungen, die gut gemeint sind, aber das Gegenteil bewirken. Weiterhin muss das Zeugnis von einem ranghöheren Mitarbeiter unterschrieben werden. Je höher sein Rang, umso besser. Allerdings hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch darauf, dass der Chef persönlich unterschreibt, es sei denn, dass der Chef der einzige Vorgesetzte ist. Möglich sind auch zwei Unterschriften, wobei eine vom direkten Fachvorgesetzten sein darf.

Wann ist das Zeugnis fällig?

Unabhängig davon, ob es sich um eine ordentliche, eine fristgerechte oder eine außerordentliche und damit fristlose Kündigung handelt und unabhängig davon, ob sie von Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerseite ausgeht: Mit der tatsächlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer ein Recht auf ein einfaches oder besser ein qualifiziertes Arbeitszeugnis.

Wann verjährt der Zeugnisanspruch?

Der Anspruch auf ein einfaches Arbeitszeugnis verjährt erst nach 30 Jahren. Wenn es um ein qualifiziertes Zeugnis geht, kann es dem Arbeitgeber unter Umständen bereits nach einem halben oder ganzen Jahr nicht mehr zugemutet werden, dieses anzufertigen. Die Mitarbeiterin einer Steuerberatungsgesellschaft verlor einen Prozess gegen ihren ehemaligen Arbeitgeber, als sie nach einem dreiviertel Jahr ein qualifiziertes Arbeitszeugnis einklagen wollte. Dem Arbeitgeber sei nicht zuzumuten, solange detaillierte Daten über seine ausgeschiedene Mitarbeiterin aufzubewahren, so das Gericht.

Deshalb sollten Sie zukünftig Ihr Arbeitszeugnis umgehend bei erfolgter Kündigung erbitten. Bei einer längeren Kündigungsfrist bekommen Sie zunächst oft ein vorläufiges Arbeitszeugnis und nach Ihrem Ausscheiden ein endgültiges.

Bei Ihren Bewerbungen sollten Sie zumindest die Arbeitszeugnisse Ihrer letzten drei Arbeitsstellen der Bewerbung beilegen. Wenn Sie diese nicht haben, sollten Sie unbedingt versuchen, sie noch nachträglich zu bekommen.

Bildnachweis: rogerphoto / stock.adobe.com