Die Reform der Unfallversicherung und die Konsequenzen für Arbeitgeber

Seit der Reform der Unfallversicherung 2009 müssen Arbeitgeber zahlreiche zusätzliche Daten an die Unfallversicherung melden. Reichte es vor der Reform Daten wie Abmeldungen, Anmeldungen und Jahresmeldungen zu übermitteln, wurde das Meldeverfahren um eine Komponente erweitert, nämlich die der unfallversicherungsrelevanten Daten.

Warum wurde diese Neuerung vorgenommen?

Zuständig für die Unfallversicherung aller Arbeitnehmer sind die einzelnen Berufsgenossenschaften. Jeder Arbeitnehmer ist automatisch über seinen Arbeitgeber bei der branchenzuständigen Berufsgenossenschaft versichert.

Ihre Aufgabe ist es, nicht nur Berufskrankheiten und Arbeitsunfälle zu verhindern, sondern auch bei Unfällen und Berufskrankheiten die Kosten der medizinischen Versorgung und Nachsorge zu übernehmen. In ihren Zuständigkeitsbereich fallen auch Geldzahlungen, um bei Unfällen und Berufskrankheiten einen finanziellen Ausgleich zu schaffen.

Bis 2009 bestand eine große Diskrepanz zwischen den Beitragssätzen der einzelnen Branchen. Ziel der Unfallversicherungsreform von 2009 ist es, unter anderem eine Angleichung der Beitragssätze zu erzielen.  So sollen Beiträge für Branchen mit hohem Unfall- beziehungsweise Krankheitsrisiko wie zum Beispiel Maschinenbau, Bergbau, Bau gesenkt werden und im Gegenzug Beiträge in Branchen mit geringem Risiko angehoben werden.

Um dieses Ziel zu erreichen, sind statistische Auswertungen und Analysen unerlässlich. Diese können nur durch die Übermittlung relevanter Daten vollzogen werden. Das DEÜV Meldeverfahren, zu dem jeder Arbeitgeber verpflichtet ist, stellt diese erforderlichen Daten zur Verfügung.

Die zusätzlichen Felder in der Entgeltmeldung

Nachdem die DEÜV-Meldungen nur elektronisch übermittelt werden dürfen, kann die Meldung nur mittels Software übertragen werden. Sämtliche gängige Lohnbuchhaltungssoftware verfügt allerdings  bereits über die erforderlichen neuen Felder.

In der Eingabemaske müssen zur DEÜV Meldung neben der Mitgliedsnummer des Unternehmens, die Betriebsnummer des Unfallversicherungsträgers, die Gefahrtarifstelle, das  an den Mitarbeiter gezahlte und beitragspflichtige Entgelt sowie die geleisteten Arbeitsstunden eingetragen werden.

Geleistete Arbeitsstunden

Gerade in Bezug auf die geleisteten Arbeitsstunden gibt es nach wie vor Unsicherheiten bei Arbeitgebern. Was genau ist in dieses Feld einzutragen? Muss eigens aufgrund der DEÜV Meldung ein Zeiterfassungssystem angeschafft werden? Sind exakte Angaben zur geleisteten Arbeitszeit eines jeweiligen Mitarbeiters vorhanden, müssen diese eingetragen werden.

Sind keine exakten Daten vorhanden, können die geschuldeten Arbeitsstunden eingetragen werden. Unternehmen müssen definitiv nicht eigens für die Zeiterfassung eine Stechuhr installieren. Liegen überhaupt keine genauen Werte vor, kann der Vollarbeiterrichtwert herangezogen werden. Der Vollarbeiterrichtwert wird jährlich aktualisiert und ist eine statistische Größe.

Beim Vollarbeiterrichtwert werden reguläre Arbeitstage, durchschnittliche Krankheits- und Urlaubstage berücksichtigst sowie bezahlte Wochenstunden. Zu finden sind aktuelle Vollarbeiterrichtwerte beim jeweiligen Versicherungsträger.

So beträgt zum Beispiel der vom Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e.V. (DGUV) festgelegte Vollarbeiterrichtwert 2012 1600 Stunden.

Die Mitgliedsnummer

Ein weiteres Problem beim Erfassen der für die DEÜV Meldung relevanten Daten, stellt für einige Unternehmen die Mitgliedsnummer dar. Die Mitgliedsnummer wird einem Unternehmen regelmäßig durch den Unfallversicherungsträger bekanntgegeben. Die Formate variieren. Zwar sind diese vorrangig numerisch, doch kann es auch zum Einsatz von Sonderzeichen kommen.

Nicht immer wird die Mitgliedsnummer auch als solche bezeichnet. Bei manchen Unfallversicherungsträgern läuft sie auch unter der Bezeichnung "Aktenzeichen" oder "Kundennummer". Bei der DEÜV Meldung ist unbedingt auf eine korrekte Schreibweise der Mitgliedsnummer zu achten inklusive Sonderzeichen. Wird eine fehlerhafte Meldung übermittelt, wird diese vom Unfallversicherungsträger abgewiesen.