Geringfügig beschäftigt als Azubi – geht das?

Ist man auch als Azubi geringfügig beschäftigt, wenn man unter 400 EUR im Monat verdient? Diese Frage hat auch schon die Gerichte beschäftigt. Denn manch ein Azubi möchte schon gerne genauso viel "netto" haben wie die Nicht-Azubis mit einem Brutto unter 400 EUR.

Manch ein Azubi verdient weniger als 400 EUR im Monat. Und wer weniger als 400 EUR im Monat verdient, ist doch geringfügig beschäftigt, oder? Das hätte immerhin einige Vorteile, da Steuern und Sozialversicherungen anders verrechnet würden. Vor allem hätte der Azubi mehr Netto für sein Brutto.  

Aber: Das ist nicht Fall! Auszubildende können nämlich nicht als geringfügig Beschäftigte gelten. Das wurde mittlerweile auch durch Gerichte bestätigt. So hat beispielsweise das Landessozialgericht Baden-Württemberg entschieden, dass Azubis auch dann “normal“ abgerechnet werden, wenn Sie unter 400 EUR im Monat verdienen (Az. L 4 KR6527/06 vom 10.6.2008). Geklagt hatte eine Friseur-Azubine, deren Vergütung im 1. Ausbildungsjahr 396 EUR betrug.

Geringverdiener sind nicht geringfügig beschäftigt
Allerdings gibt es durchaus Sonderregelungen für Auszubildende, die sehr wenig verdienen – genau genommen unter 325 EUR im Monat. Sie sind zwar nicht geringfügig beschäftigt, aber sie gelten als so genannte Geringverdiener. Das bedeutet konkret: Verdient ein Auszubildender in Ihrem Unternehmen weniger als 325 EUR, dann müssen Sie als Ausbildungsbetrieb die gesamten Sozialversicherungsbeiträge übernehmen.

Die klassische Verteilung auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer entfällt dann. Die mögliche Konsequenz: Zahlen Sie dem Azubi etwas mehr und überschreiten die 325 EUR-Hürde leicht, dann kann das für Sie durchaus billiger werden. Der Azubi könnte dann aber trotz mehr Brutto weniger Netto haben.  

Wichtige Erkenntnis: Geringverdiener sich nicht geringfügig beschäftigt. Auszubildende können bei sehr niedriger Vergütung allenfalls Geringverdiener sein, niemals aber als geringfügig beschäftigt gelten.