Wenn der Azubi seine Ausbildung verlängern will

Die Dauer der Ausbildung geht zum einen aus der Ausbildungsordnung hervor, vor allem aber aus dem Ausbildungsvertrag. Dort sind beispielsweise Vorabverkürzungen bereits berücksichtigt. Was aber, wenn es der Auszubildende innerhalb der im Vertrag festgesetzten Zeit nicht schafft, das Ausbildungsziel zu erreichen?

Grundsätzlich kann die Dauer einer Ausbildung verkürzt oder verlängert werden. Für eine Verkürzung, die etwas einfacher zu handhaben ist, bedarf es eines gemeinsamen Antrags von Auszubildendem und Ausbilder. Eine Verlängerung hingegen wird ausschließlich vom Auszubildenden – bei Minderjährigen von den gesetzlichen Vertretern – bei der zuständigen Kammer beantragt. Allerdings sind die gesetzlichen Bestimmungen hierzu relativ streng und es müssen schon handfeste Gründe dafür sprechen, dass die Ausbildung verlängert wird.

Folgende Gründe können beispielsweise nicht erfolgversprechend bei der Kammer vorgetragen werden:

  • schlechte Beurteilungen
  • Probleme bei bestimmten praktischen Tätigkeiten
  • drohende Arbeitslosigkeit im Anschluss an die Ausbildung

In diesen Fällen liegt keine Ausnahmesituation vor. Genau die ist aber Voraussetzung dafür, dass die Kammer einem Antrag auf Verlängerung der Ausbildung stattgibt. Konkret müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein, um einen solchen Antrag erfolgreich zu stellen:

  • Der Auszubildende muss die Verlängerung beantragt haben (Schriftform ist zu empfehlen).
  • Die Verlängerung der Ausbildungszeit ist notwendig, um das Ausbildungsziel zu erreichen.
  • Es liegt ein Ausnahmefall vor.

Verlängerung im Ausnahmefall – was bedeutet das konkret?

Wann aber liegt nun ein Ausnahmefall vor? In folgenden Fällen sind die Aussichten, dass eine Verlängerung tatsächlich auch als berechtigt angesehen wird, erfolgversprechend:

  • Die Ausbildung ist zeitweise ausgefallen, was der Auszubildende selbst nicht zu vertreten hat (z.-B. Krankheit).
  • Es gibt erkennbare und schwere Mängel in der Ausbildung.
  • In der Berufsschule wurde das Leistungsziel nicht erreicht.
  • Der Auszubildende ist körperlich, geistig oder seelisch behindert, was konkret zu einer Gefährdung des Ausbildungsziels führt.
  • Der Azubi hat einen pflegebedürftigen Angehörigen oder ein eigenes Kind zu betreuen.
  • Der Auszubildende hat erfolgreich eine Verkürzung der täglichen Ausbildungszeit beantragt.