Wenn der Azubi eigenmächtig in Urlaub geht

Es kann schon mal passieren, dass Ausbildungsbetriebe und Azubis unterschiedliche Vorstellungen darüber haben, wann der Jahresurlaub genommen werden soll. Die Interessen eines Auszubildenden sind bei der Planung zwar zu berücksichtigen, aber wichtige betriebliche Belange können dem schon mal entgegenstehen. Und wenn der Azubi dann einfach trotzdem Urlaub macht?

Es ist keineswegs so, dass ein eigenmächtiger Urlaubsantritt automatisch einen Anlass für eine fristlose Kündigung gibt. Ein Gerichtsurteil des Arbeitsgerichts Krefeld aus dem September 2011 hat in einem solchen Fall nämlich zu Gunsten des Arbeitnehmers entschieden. Letztendlich wurde die Kündigung in eine Abmahnung umgewandelt.

Das war passiert: Einem Arbeitnehmer, der bereits seit 18 Jahren im Betrieb arbeitet, wurde ein Urlaubsantrag abgelehnt. Eine ausreichende Begründung hierfür gab es allerdings nicht. Darauf trat der Arbeitnehmer seinen Urlaub eigenmächtig an. Die Folge war eine fristlose Kündigung. Diese hat das Arbeitsgericht Krefeld mit seinem Urteil gekippt. Es warf 3 Dinge in die Waagschale, die dafür den Ausschlag gaben:

  • die lange Betriebszugehörigkeit
  • das bislang beanstandungsfreie Verhalten des Arbeitnehmers
  • die fehlende Begründung des Arbeitgebers, warum der Urlaub nicht genehmigt wurde.

Für Ausbildungsverhältnisse bedeutet das

Das Urteil lässt ohne weiteres auch Rückschlüsse auf Ausbildungsverhältnisse zu. Schließlich sind diese in besonderem Maße durch den Gesetzgeber vor einer Kündigung geschützt. Und wenn selbst ein "normales" Arbeitsverhältnis unter Umständen nicht gekündigt werden kann, wenn ein ungenehmigter Urlaub angetreten wird, sollte Sie das als Ausbilder hellhörig machen.

Folgerung: Belassen Sie es im Zweifelsfall bei einer Abmahnung. Das gilt insbesondere dann, wenn der Fall ähnlich gelagert ist, wie der oben beschriebene (bislang einwandfreies Verhalten, fehlende Begründung). Besondere Vorsicht ist im letzten Ausbildungsjahr vonnöten. Je länger ein Ausbildungsverhältnis nämlich bereits existiert, desto schwieriger ist es – aus gutem Grund – dem Azubi zu kündigen.

Grundsätzlich gilt allerdings: Auch einem Azubi, dem eine Urlaubsgenehmigung verweigert wurde und das gut begründet, kann unter Umständen mit Erfolgsaussichten gekündigt werden. Das gilt gerade dann, wenn der Auszubildende wegen ähnlicher Vorfälle (unentschuldigtes Fehlen) bereits abgemahnt wurde.