Wem gehört das Gesellenstück? Dem Azubi oder dem Ausbildungsbetrieb?

Wer ist eigentlich der rechtliche Eigentümer am Gesellstück, das viele gewerbliche Auszubildende im Rahmen der Abschlussprüfung anfertigen? Darf es der Azubi mit nach Hause nehmen? Ein nettes Andenken an die Ausbildung wäre es ja.

Und in der Tat: Als Ausbildungsbetrieb haben Sie keinen Anspruch auf das Gesellenstück. In aller Regel darf der Azubi dies tatsächlich mit nach Hause nehmen. Er hat es schließlich gefertigt, seine praktisches Können war erforderlich und seine geistigen Fähigkeiten. Und natürlich dürfte der Azubi auch stolz auf sein Gesellenstück sein und trennt sich nur äußert ungern davon.

Nur dann wird der Azubi nicht Eigentümer des Gesellenstücks

Allerdings gibt es Ausnahmen: Wenn das Gesellenstück nicht transportabel ist, dann entfällt dieses Recht natürlich. Ein Balkongeländer beispielsweise als Teil eines Gebäudes kann durchaus auch ein Gesellenstück sein. Selbstverständlich darf dies der Azubi nicht mitnehmen. Auch wenn die Arbeit in Form einer Dienstleistung, beispielsweise an einem Kundenfahrzeug erbracht wurde, entfällt das Recht des Auszubildenden auf sein Gesellenstück.

Und es gibt noch eine weitere Ausnahme: Wenn die Materialkosten am Gesellenstück deutlich höher sind als der Wert der Arbeitsleistung und das Material wurde vom Ausbildungsbetrieb gestellt, wird der Azubi keineswegs Eigentümer.

Im Schmuckgewerbe kann dieser Fall durchaus eintreten. Allerdings sollte bei solchen Konstellationen eine Einigung möglich sein. Vereinbaren Sie dann mit dem Azubi, dass er sein Gesellenstück gegen Zahlung der Materialkosten behalten kann. Diese Lösung ist durchaus fair und es wird deutlich, wie wichtig das Gesellenstück für den Azubi tatsächlich ist.

Fazit: Der Azubi darf das Gesellenstück immer dann mit nach Hause nehmen, wenn es von der Sache her möglich ist und weder ein Kunde noch der Ausbildungsbetrieb unangemessen benachteiligt wird.

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