Was Sie über die Probezeit von Auszubildenden wissen sollten

Jetzt im Spätsommer ist es wieder soweit: Die neuen Auszubildenden beginnen ihre Lehre in verschiedensten Berufen. Eines haben sie alle gemeinsam: Sie müssen eine Probezeit absolvieren. Und Sie als Ausbilder müssen natürlich über die rechtlichen Rahmenbedingungen dieser Probezeit Bescheid wissen.

Die Probezeit von Auszubildenden ist für Sie keine Option, sondern verpflichtend. Konkret heißt das: Sie dürfen auf eine solche Probezeit (auch wenn Sie daran gar kein Interesse haben) keineswegs verzichten. Nach § 20 Berufsbildungsgesetz beginnt jedes Ausbildungsverhältnis mit einer Probezeit. Diese dauert mindestens 1 Monat und höchstens 4 Monate.

Heikles Thema: Kündigung in der Probezeit

Während der
Probezeit ist die Kündigung des Ausbildungsverhältnisses recht
unkompliziert möglich. Das gilt sowohl für Sie als Ausbilder als auch
für den Auszubildenden selbst. Es muss kein wichtiger Grund vorliegen
und es muss auch keine Frist beachtet werden. Ist die Probezeit erst
einmal vorbei, dann macht es Ihnen der Gesetzgeber ganz bewusst schwer,
das Ausbildungsverhältnis durch eine Kündigung zu beenden. Das ist auch
gut so, denn schließlich handelt es sich um einen befristeten Vertrag,
der für den Azubi von besonderer Wichtigkeit ist.

Die Probezeit kann nicht ohne Weiteres verlängert werden. Hier müssen schon bestimmte Voraussetzungen gegeben sein. Ist der Auszubildende beispielsweise mehr als ein Drittel dieser Zeit krank, dann besteht eine solche Verlängerungsoption bis zu maximal dem Zeitraum, der versäumt wurde.

Allerdings muss dies zwischen Ihnen und dem Auszubildenden als Möglichkeit tatsächlich auch zuvor vereinbart worden sein. Das kann möglicherweise bereits durch den Ausbildungsvertrag bewirkt werden, denn viele Verträge enthalten eine entsprechende Klausel.

Oftmals umstritten: Urlaub in der Probezeit

Leider kommt es immer wieder vor, dass es verschiedene Interessen bei Ausbildern und Auszubildenden gibt, wenn es um die Genehmigung von Urlaub in der Probezeit geht. Der Azubi möchte möglicherweise in den Herbstferien einige Tage frei haben, aber Sie würden gerne in der Probezeit für alle Auszubildenden konsequent keinen Urlaub genehmigen.

Und das sollten Sie auch umsetzen, denn schließlich müssen Sie in der Probezeit die Eignung des Auszubildenden endgültig feststellen. Dafür bleiben Ihnen nur wenige Monate, und an vielen Tagen sehen Sie den Azubi gar nicht (Berufsschule, Krankheit, Ihre Abwesenheitszeiten). Die Probezeit sollte also nicht ohne Not durch die Genehmigung von Urlaub nochmals verkürzt werden.