Wann Sie das Instrument einer Abmahnung einsetzen sollten

Kommt es in einem Ausbildungsverhältnis dazu, dass der Azubi abgemahnt wird, dann wird die Ausbildung dadurch belastet. Das Hauptziel einer Abmahnung ist aber ein ganz anderes: nämlich eine Verbesserung des Verhaltens.

Ein Auszubildender zieht es vor, in der Berufsschule unentschuldigt zu fehlen. Oder er nimmt ganz offensichtlich gezielt und mit System die Anweisungen seines Ausbilders nicht ernst. In solchen Fällen kann einem Auszubildenden eine Abmahnung erteilt werden. Genau genommen ist es sogar die Aufgabe eines Ausbilders, in solchen Fällen abzumahnen. Der Verzicht auf eine Abmahnung wäre nämlich ein falsches Signal und würde den Auszubildenden ermutigen, die eigenen Verpflichtungen auch in Zukunft nicht sonderlich ernst zu nehmen.

Wichtigstes Ziel der Abmahnung: Besserung des Auszubildenden

Mit der Abmahnung verfolgen Sie als Ausbilder in erster Linie das Ziel, dass es zu Vorfällen wie dem, der zu der Abmahnung geführt hat, in Zukunft nicht mehr kommt. Der Azubi wird mit der Abmahnung also ein Stück weit wachgerüttelt. Möglicherweise wurde das zuvor mit Worten versucht, aber vergeblich. Jetzt gibt es mit der Abmahnung ein offizielles Schriftstück, das für den Azubi unmissverständlich formuliert sein sollte.

Machen Sie im Abmahnungsschreiben klar, aufgrund welchen Verhaltens dieser Schritt erfolgt ist. Zudem weisen sie darauf hin, dass solche Verhaltensweisen vom Ausbildungsbetrieb nicht geduldet werden. Sie sind in Zukunft abzustellen. Wird das nicht geschehen, dann muss der Auszubildende mit weiteren arbeitsrechtlichen Konsequenzen rechnen, zum Beispiel mit einer Kündigung. Wenn Sie all diese Aspekte in das Abmahnungsschreiben aufnehmen, können Sie ziemlich sicher sein, dass sich das Verhalten des Auszubildenden künftig ändert.

Weiteres Ziel der Abmahnung: rechtssichere Kündigung vorbereiten

In manchen Fällen erweisen sich Auszubildende allerdings als beratungsresistent. Sie lassen sich ganz offensichtlich auch nicht von einer Abmahnung beeindrucken. Sie haben dann als Ausbilder die Möglichkeit, eine weitere Abmahnung in einem noch deutlicheren Ton zu schreiben. Erzielen die Abmahnungen endgültig keinen Erfolg, dann bleibt Ihnen keine andere Wahl, als dem Auszubildenden zu kündigen.

In diesem unerfreulichen und zum Glück auch unwahrscheinlichen Fall zeigt es sich, ob die Abmahnungen rechtssicher formuliert wurden. Sie müssen sich zudem auf das gleiche Fehlverhalten beziehen, wie später auch die Kündigung. Vor allem aber muss nach jeder Abmahnung gewährleistet sein, dass der Auszubildende einige Wochen Zeit hat, das Fehlverhalten abzustellen.

Wenn Sie diese inhaltlichen und zeitlichen Aspekte beachten, dann bereiten Sie mit Ihrer Abmahnung bzw. mit Ihren Abmahnungen eine Kündigung rechtssicher vor. Diese sollte allerdings in Ausbildungsverhältnissen die Ausnahme sein und grundsätzlich schwerwiegendes Fehlverhalten von Auszubildenden voraussetzen.