Wann die Entgeltfortzahlung in der Ausbildung greift und wann nicht

Auszubildende sind sozialversicherungspflichtige Angestellte. Das bedeutet für Sie als Ausbilder und für den Ausbildungsbetrieb insgesamt: Azubis haben einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung wie andere Kollegen auch. Es gibt allerdings Fälle, in denen diese Verpflichtung nicht besteht.

Erkrankt ein Auszubildender, dann hat er im Rahmen der Gesetzgebung (Entgeltfortzahlungsgesetz) das Recht, die Vergütung in voller Höhe weiter zu erhalten. Dies gilt für die ersten 6 Wochen seiner Krankheit. Ist er noch länger wegen derselben Erkrankung arbeitsunfähig, dann übernimmt die Krankenkasse die Finanzierung des Auszubildenden im Rahmen des Krankengeldes. So ist der Auszubildende weitgehend abgesichert und er kann seinen finanziellen Verpflichtungen – auch wenn das Krankengeld etwas niedriger liegt – in der Regel nachkommen.

In diesen 4 Fällen entfällt der Anspruch auf Entgeltfortzahlung

Fall 1: Das Ausbildungsverhältnis besteht noch keine 4 Wochen

Innerhalb der ersten 4 Wochen eines Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses haben Sie als Ausbildungsbetrieb noch nicht die Pflicht, das Entgelt des Auszubildenden bei Krankheit fortzuzahlen. Beachten Sie dabei: Übernehmen Sie einen Auszubildenden direkt nach der Ausbildung in ein Arbeitsverhältnis, dann gilt diese 4-Wochen-Sperrfrist für das neue Arbeitsverhältnis nicht. Ausbildungsvertrag und Arbeitsvertrag sind dann nämlich rechtlich als Einheit zu betrachten.

Fall 2: Der Azubi war bereits wegen derselben Erkrankung mehr als 6 Wochen krankgeschrieben

Er ist dann wieder für ein paar Tage im Ausbildungsbetrieb, um anschließend erneut aus den gleichen Gründen zu fehlen. Sie haben dann im Regelfall nicht die Pflicht, erneut 6 Wochen lang Entgeltfortzahlung zu leisten. Es sei denn: Zwischen dem Ende der letzten Arbeitsunfähigkeit und dem Beginn der neuen sind mindestens 6 Monate vergangen. Oder: Zwischen dem Anfang der letzten Arbeitsunfähigkeit und dem Beginn der neuen sind mindestens 12 Monate vergangen.

Fall 3: Ihr Azubi ist an der Krankheit selbst schuld

Er hat sich grob fahrlässig oder sogar vorsätzlich so verhalten, dass er die Krankheit in Kauf genommen hat. Fährt er beispielsweise unter Alkoholeinfluss Auto und verletzt sich bei einem Unfall, dann ist dieser Fall eingetreten. Gleiches gilt, wenn er ohne Sicherung einer gefährlichen Sportart nachkommt (Freeclimbing) oder wenn er sich im Rahmen einer selbst initiierten Schlägerei verletzt.

Fall 4: Der Azubi legt keine ärztliche Bescheinigung vor

Ist der Auszubildende in der Pflicht, ab einem bestimmten Krankheitstag (individuell regelbar) eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen, und kommt dieser Verpflichtung nicht nach, dann sind Sie ebenfalls nicht zur Entgeltfortzahlung verpflichtet.