Überstunden: Was gilt als Arbeitszeit?

Das Arbeitsrecht befasst sich ausführlich mit dem Thema Arbeitszeit und Überstunden. Die Zeit, die in dem Betrieb verbracht wird, gilt als Arbeitszeit. Dabei ist es irrelevant, ob die Arbeitszeit in Vollzeit-, Teilzeit oder Schichtarbeit erbracht wird. Wie verhält es sich mit Überstunden?

Die reguläre Arbeitszeit wird in einem Ausbildungsvertrag festgehalten und umfasst im Normalfall 40 Stunden die Woche. Ein Großteil der Ausbildungsverträge beinhaltet nicht nur die wöchentlichen Arbeitsstunden, sondern auch eine detaillierte Auflistung der täglichen Arbeitszeit.

Die Mittagspausen gelten nicht als Arbeitszeit und müssen herausgearbeitet werden, weswegen die gängige tägliche Stundenanzahl bei 8 ½ liegt. Ausbildungsmaßnahmen oder der Besuch von Berufsschulen werden komplett oder teilweise als Arbeitszeit anerkannt. Das Arbeitsrecht besagt, dass ein jedes Ausbildungsunternehmen eine Zeiterfassung besitzen muss, die auch Überstunden beinhaltet. Die beiden häufigsten Zeiterfassungen sind handschriftlich oder automatisch. Die handschriftliche Form beinhaltet ein tägliches Auflisten der Arbeitszeit in einen betriebsinternen Vordruck. Die automatische Zeiterfassung erfolgt mit Hilfe einer Stempelkarte.

Arbeitszeit von Minderjährigen

Das Jugendarbeitsschutzgesetz (JarbSchG) beinhaltet die gesetzlichen Vorgaben, an die sich ein jedes Ausbildungsunternehmen zu halten hat. Auszubildende, die das achtzehnte Lebensjahr noch nicht erreicht haben, dürfen nicht länger als 40 Stunden in einer Woche arbeiten. 40 Stunden auf fünf Tage die Woche verteilt ergeben acht Stunden pro Tag. Wobei nicht vergessen werden darf, dass die Mittagspause herausgearbeitet werden muss. Überstunden sind nur erlaubt, wenn die Möglichkeit eines Freizeitausgleichs besteht.

So kann man sagen, Überstunden in der Ausbildung sind unter bestimmten Bedingungen für wenige Stunden erlaubt. Die Nachtruhe für Minderjährige erstreckt sich in der Zeit von 20:00 bis 6:00 Uhr, weswegen während dieser Zeit nicht gearbeitet werden darf. Ein Arbeiten in mehreren Blöcken oder längeren Pausen gilt als Schichtzeit.

Als Arbeitszeit zählen der Arbeitsbeginn und das Arbeitsende. Die maximale tägliche Arbeitsdauer beträgt bei Minderjährigen zehn Stunden. Die Pausen müssen im Vorfeld geplant und mit dem Ausbilder abgesprochen werden. Das Jugendarbeitsschutzgesetz besagt, dass nach 4,5 Stunden eine Pause eingelegt werden sollte. Eine halbstündige Pause steht minderjährigen Auszubildenden bei einer Arbeitszeit von 4,5 bis 6 Stunden zu. Beträgt die tägliche Arbeitszeit mehr als sechs Stunden, steht einem Auszubildenden eine ganze Stunde zu.

Arbeitszeit von Volljährigen

Die Arbeitszeit für Volljährige wird nach dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG) geregelt und beinhaltet auch das Thema Überstunden in der Ausbildung. Bei volljährigen Auszubildenden ist eine tägliche Arbeitszeit von bis zu zehn Stunden erlaubt. Die durchschnittliche Anzahl an Arbeitsstunden in der Woche liegt bei 40 Stunden. In Ausnahmefällen ist ein Arbeiten an sechs Werktagen möglich, was jedoch im Vorfeld vertraglich festgehalten werden muss. 

Überstunden dürfen erarbeitet werden, wenn ein personeller Engpass oder ein unerwarteter Zeitdruck entstanden ist. Die Überstunden dürfen die maximale Arbeitszeit nicht überschreiten. Bei einer Arbeitszeit von sechs Stunden beträgt die erlaubte Pause dreißig Minuten. Beträgt die Arbeitszeit mehr als neun Stunden, steht volljährigen Auszubilden eine 45 minütige Pause zu. Die Pausenzeit darf individuell gestaltet werden und muss frei von Arbeit sein. Wird die Pause aufgrund von Störungen oder Notfällen unterbrochen und betrug weniger als 15 Minuten, gilt eine Pause nicht als Pausenzeit. Auch erwachsende Auszubildende müssen nicht an Sonn- und Feiertagen arbeiten, es sei denn, es bestehen Ausnahmefälle und es werden sogenannte Ersatzruhetage gewährt.