Überstunden der Berufsschule bei Auszubildenden ausgleichen

Klare Frage – 2-geteilte Antwort: Sie müssen nicht bei volljährigen Azubis, Sie müssen jedoch bei minderjährigen Auszubildenden. Wenn Ihr noch nicht 18-jähriger Auszubildender durch die Dauer seines Berufsschulunterrichts seine wöchentliche Tarif-Arbeitszeit überschreitet, müssen Sie als Ausbildungsbetrieb für einen Ausgleich sorgen.
Beispiel: Ihr minderjähriger Azubi muss laut Tarifvertrag 37 Stunden "arbeiten". Er verbringt mittwochs 8 Stunden und freitags 6 Stunden in der Berufsschule (Schulstunden werden als Zeitstunden gerechnet). Seine reguläre Arbeitszeit beträgt montags, dienstags und donnerstags jeweils 8 Stunden.
Damit erreicht er – auch wenn er an Berufsschultagen keine betrieblichen Verpflichtungen mehr hat – theoretisch eine Wochenarbeitszeit von 38 Stunden. Er liegt somit eine Stunde über dem tariflichen "Soll". Die müssen Sie ihm als Ausbildungsunternehmen an geeigneter Stelle erlassen.
Der volljährige Auszubildende hat diesen Anspruch dagegen nicht. Das wurde vom Bundesarbeitsgericht (BAG 6 AZR 537/01) klipp und klar entschieden. Bei dem verhandelten Fall hatte ein Auszubildender in der Woche 37,5 Stunden zu leisten. Zusammen mit dem Berufsschulunterricht kam er allerdings auf 40 Stunden.
Die 2,5 Überstunden wollte der volljährige Azubi entsprechend vergütet haben. Die Richter der obersten Instanz wiesen dieses Anliegen ab und setzten sogar noch einen drauf: Selbst wenn der Berufsschulunterricht an einem einzelnen Tag länger andauere als die an diesem Tag fällige Arbeitszeit, steht dem volljährigen Auszubildenden kein Ausgleich zu.
Gesetzliche Grundlage einer besonderen Behandlung von jugendlichen Auszubildenden ist das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG). Es regelt zahlreiche Aspekte der Arbeit von Jugendlichen im Betrieb. Berufsausbildung konkret beleuchtet in einer Serie, die mit dieser Ausgabe auf Seite 3 startet, was Sie alles beachten müssen, wenn Ihre Auszubildenden noch minderjährig sind.