So können Sie Ausbildungsplätze AGG-konform ausschreiben

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) schreibt Ihnen als Ausbilder vor, dass Sie keinen Azubi beispielsweise wegen seiner Herkunft, seiner sexuellen Orientierung, wegen des Geschlechts oder des Alters benachteiligen dürfen. Das gilt auch bereits bei der Formulierung der Stellenanzeige. Erfahren Sie daher hier, wie Sie Ausbildungsplätze AGG-konform ausschreiben können.

Wenn Sie Ausbildungsplätze AGG-konform ausschreiben, dann formulieren Sie Stellenanzeigen für Ausbildungsplätze in jedem Fall geschlechtsneutral. Suchen Sie also nicht nur einen Auszubildenden sondern auch eine Auszubildende. Darüber hinaus zeigt ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG), dass Sie auch bei dem Wunsch nach einem bestimmten Alter vorsichtig sein sollten (Az. 8 AZR 429/11 vom 24.1.2013).

Im Fall, den das BAG zu entscheiden hatte, war ein Ausbildungsbetrieb auf der Suche nach Trainees. Bei den Bewerbern sollte es sich ausdrücklich um Berufsanfänger handeln. Ein 36-jähriger Jurist bewarb sich ebenfalls auf die Stelle, erhielt eine Absage und klagte wegen Benachteiligung nach dem AGG.

Während das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht die Klage noch zurückwiesen, gab das Bundesarbeitsgericht dem 36-Jährigen teilweise Recht. Es lägen nämlich Indizien wegen Altersdiskriminierung vor. So etwas ist anzunehmen, wenn Berufsanfänger gesucht werden. Der Fall ging also zurück an das Landesarbeitsgericht, das zu prüfen hatte, ob diese Indizien der Altersdiskriminierung widerlegt werden könnten.

Das Urteil hat Konsequenzen für Ausbildungsbetriebe

Aufgrund dieses Urteils sollten auch Ausbildungsbetriebe bei der Ausschreibung von Ausbildungsplätzen vorsichtig sein. Sie sollten Ausbildungsplätze AGG-konform ausschreiben. Achten Sie daher als Ausbilder darauf, folgende Regeln einzuhalten:

  1. Verzichten Sie in Ihrem Anzeigentext auf Altersangaben.
  2. Erwähnen Sie nicht explizit, dass Ihre Bewerber direkt von der Schule kommen sollten. Schließlich gibt es sogenannte Altbewerber, also Schulabgänger der vergangenen Jahre, die sich hierdurch diskriminiert fühlen könnten.
  3. Wenn Sie eine bestimmte Qualifikation wünschen (Schulabschluss), dann können Sie das allerdings erwähnen. Trotz möglicher Rückschlüsse aufgrund dieser Angabe auf das Alter ist eine solche Angabe, da sie einen fachlichen/qualifikatorischen Hintergrund hat, unproblematisch.

Beachten Sie grundsätzlich: Sie haben dafür Sorge zu tragen, dass während des gesamten Auswahlverfahrens keine Benachteiligung aufgrund des AGG erfolgt. Machen Sie sich stets klar, aus welchen Gründen Sie welchen Bewerber nicht in eine engere Auswahl einbezogen haben oder warum er den Ausbildungsplatz nicht erhalten hat. Wenn Sie sich hierüber eine kleine Notiz machen, dann können Sie auf spätere Klagen von abgelehnten Bewerbern souverän reagieren.