Das Berufsbildungsgesetz ermöglicht eine Verlängerung der Ausbildung in §8. Danach kann die Berufsausbildung auf Antrag des Auszubildenden verlängert werden, wenn dies erforderlich ist, um das Ausbildungsziel zu erreichen. Mögliche Verlängerungsgründe sind:
- längere Krankheit
- längeres Auslandspraktikum
- Azubi ist behindert
- Ausbildung fällt aus betrieblichen Gründen phasenweise aus
Liegt nun eine längere Krankheit bei einem Azubi vor, heißt das nicht automatisch, dass sich die Ausbildung verlängert. Die Kammer wird den Antrag des Auszubildenden und damit den Einzelfall ganz genau prüfen. In einem konkreten Fall wurde vor einigen Jahren eine Verlängerung abgelehnt, obwohl eine sehr lange Krankheitsphase vorlag. Eine Auszubildende war ab April 2005 dauerhaft krankgeschrieben und stellte im Oktober 2007 (!), kurz vor dem eigentlichen Termin der Abschlussprüfung, den Antrag auf Verlängerung der Ausbildung. Der Ausbildungsbetrieb war wenig begeistert und auch die Kammer lehnte den Antrag ab.
Auch Gericht lehnte Verlängerung der Ausbildung ab – Dauer der Krankheit zu lang
Die Auszubildende zog gegen die Entscheidung vor Gericht, um die Verlängerung der Ausbildung wegen Krankheit doch noch zu erreichen. Zuständig war das Verwaltungsgericht Gießen (Az. 8 K 17/26/08.Gl vom 27.5.2009). Dieses entschied für den Ausbildungsbetrieb und die Kammer. Folgende Gründe wurden aufgeführt:
- Eine Verlängerung der Ausbildung sei nur im begründeten Ausnahmefall möglich.
- Die Ausnahmeregelung beziehe sich nicht auf die Wiederholung der nahezu gesamten Ausbildung.
- Leistungsfähigkeit und Leistungswilligkeit des Auszubildenden seien mit zu berücksichtigen.
Eine Verlängerung der Ausbildung wegen Krankheit war in diesem speziellen Fall also nicht möglich. Die Ausbildung endete somit zum im Vertrag vorgesehenen Zeitpunkt.