Verkürzung der Ausbildung hat Folgen für die Vergütung

Nicht jeder Azubi muss die volle Ausbildungszeit, wie sie im Berufsbild vermerkt ist, absolvieren. Es gibt nämlich Möglichkeiten zu verkürzen. Wie dann mit der Vergütung zu verfahren ist, ist unterschiedlich. Es kommt ganz darauf an!

Nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) ist die Verkürzung der Ausbildung auf zweierlei Weise möglich. Zum einen kann sich Ihr Azubi nach §7 BBiG eine berufliche Vorbildung auf die Ausbildungszeit anrechnen lassen. Hat der Auszubildende beispielsweise ein einschlägiges Berufsgrundbildungsjahr absolviert, dann findet dieses bei der gesamten Ausbildungszeit Berücksichtigung. Konkret: Die Ausbildungszeit wird gekürzt – und zwar "von vorne".

Wenn das erste Ausbildungsjahr entfällt

Das "von vorne" ist deshalb so wichtig, weil der Auszubildende in die Ausbildung damit bereits im 2. Jahr einsteigt. Das erste Ausbildungsjahr wird angerechnet. Und für die Vergütung bedeutet das: Es ist so viel zu zahlen, wie es im 2. Ausbildungsjahr üblich ist – also keineswegs das klassische Anfangsgehalt für Azubis, welches darunter liegen würde.

Auszubildende können ihre Lehre aber auch nach §8 BBiG verkürzen. Das ist möglich, wenn zu erwarten ist, dass das Ausbildungsziel schneller erreicht wird, als die gesamte Ausbildungszeit im Normalfall dauert. Solche Erkenntnisse können aus dem Schulabschluss (z.B. Abitur), aber auch aus der Leistung während der Ausbildung gewonnen werden.

Wenn das letzte Ausbildungsjahr entfällt

Für die Vergütung bedeutet das: Der Auszubildende steigt in jedem Fall in das 1. Ausbildungsjahr ein. Das gilt auch dann, wenn die Verkürzung bereits vor der Ausbildung feststeht. Hier wird die Ausbildungszeit nämlich nicht vorne, sondern hinten abgeschnitten. Damit erhält der Azubi die Vergütung des 2. Ausbildungsjahres erst nach 12 Monaten Ausbildung und nicht gleich zu Beginn.