Mangelhafte Ausbildung kann zu Schadenersatz führen

Wenn ein Azubi durch die Prüfung fällt und lastet Ihnen die Schuld seiner mangelhaften Ausbildung an, dann kann der Betrieb durchaus Probleme bekommen. Der Auszubildende könnte versuchen, Ansprüche auf Schadenersatz geltend zu machen.

Es ist in jeder Beziehung erstrebenswert, eine Ausbildung ohne Lücken und Mängel durchzuführen. Wer sich an der Ausbildungsordnung orientiert, bekommt nämlich in jeder Beziehung dafür seinen “Lohn“:

  • Der Azubi wird bestens auf die Abschlussprüfung vorbereitet.
  • Auch der Erwerb der notwendigen Berufserfahrung ist gewährleistet.
  • Der Auszubildende spürt, dass Ausbildung und keineswegs Ausbeutung im Vordergrund steht. Das motiviert.
  • Es entstehen mit Sicherheit keine Ansprüche auf Schadenersatz, die der Auszubildende wegen mangelhafter Ausbildung geltend machen könnte.

Dass die Zahlung von Schadenersatz tatsächlich möglich ist, geht unter anderem aus einem Gerichtsurteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz hervor (Az 9 Sa 842/04 vom 6.7.2005). Ein Azubi hatte seinen Ausbildungsbetrieb nach nicht bestandener Abschlussprüfung verklagt, da er aus seiner Sicht während der Ausbildung nicht die notwendige Fachpraxis erwerben konnte. Das Gericht konnte die Argumentation nachvollziehen und bestätigte die Möglichkeit, in solchen Fällen Schadenersatz geltend zu machen. 

Schadenersatz wegen schlechter Ausbildung: Beweislast liegt beim Azubi 
Allerdings scheiterte der Auszubildende dennoch mit seinem Ansinnen. Er kam nämlich seiner Pflicht, den Beweis zu erbringen, nicht nach. Er konnte nicht genau belegen, welche in der Ausbildung nicht vermittelten Fähigkeiten zum Scheitern in der Prüfung geführt haben. Damit erhielt er keine Schadenersatzzahlungen. Hätte er Erfolg gehabt, dann wäre beispielsweise die Zahlung von einem halben Jahr Gesellenlohn (abzüglich der Azubi-Vergütung) als Schadenersatz möglich gewesen. Denn diese 6 Monate gingen ihm durch die Wiederholung der Abschlussprüfung verloren.