Jugendarbeitsschutzgesetz: Arbeitszeit für Jugendliche

Wie lange dürfen jugendliche Auszubildende eigentlich arbeiten? Was ist mit Überstunden? Das Jugendarbeitsschutzgesetz regelt die Arbeitszeit für minderjährige Azubis.

Das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) gilt für alle Mitarbeiter unter 18 Jahren – ganz gleich, ob es sich um Auszubildende handelt oder nicht. Darin enthalten sind Sonderregelungen zur Behandlung von jugendlichen Mitarbeitern, um sie vor Überforderung zu schützen. Das gilt zum einen für die Art der Tätigkeiten, die ihnen zugemutet werden kann. Es gilt aber auch für die tägliche und wöchentliche Arbeitszeit. 

Konkret: Jugendarbeitsschutzgesetz zur täglichen Arbeitszeit
Nach §8 JArbSchG dürfen minderjährige Auszubildende nicht länger als 8 Stunden am Tag und 40 Stunden in der Woche beschäftigt werden. Eine Verlängerung der Arbeitszeit auf 8,5 Stunden täglich ist nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz allerdings dann möglich, wenn noch in derselben Woche für einen Ausgleich gesorgt wird.

Zudem darf dann täglich länger gearbeitet werden, wenn in Verbindung mit einem Feiertag ein ganzer Arbeitstag dadurch frei wird. Der Freitag nach Christi Himmelfahrt kann so beispielsweise vorgearbeitet werden. Voraussetzung: Der Ausgleich der Arbeitszeitverlängerung, also der freie Tag, muss innerhalb von 5 Wochen erfolgen. Die ganze Angelegenheit sollte also langfristig geplant werden.

Jugendarbeitsschutzgesetz: Arbeitszeit in der Landwirtschaft 
In der Landwirtschaft gibt es in Sachen Arbeitszeit eine weitere Ausnahme: Ist der Azubi bereits 16 Jahre alt, dann darf er nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz während der Erntezeit 9 Stunden am Tag oder 85 Stunden in 2 Wochen eingesetzt werden. Auch diese Überstunden müssen natürlich wieder ausgeglichen werden.  

Aber Vorsicht, wenn der Arbeitstag mal spät endet: Nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz müssen zwischen 2 Arbeitstagen mindestens 12 Stunden liegen. Wurde die Arbeitszeit also mal in die Abendstunden ausgedehnt, dann ist am nächsten Morgen zunächst Ausschlafen angesagt.