Beenden Sie ein Ausbildungsverhältnis richtig

Ein Berufsausbildungsverhältnis ist auf die Dauer der Ausbildung angelegt. Dennoch kann es Gründe für den Ausbilder oder den Auszubildenden geben, die Zusammenarbeit vorzeitig zu beenden. Eine Beendigung eines Ausbildungsverhältnisses unterliegt jedoch besonderen Bedingungen.

Berufsausbildungsverhältnisse enden normalerweise mit dem Ablauf der Ausbildungszeit. Danach kommt es zur Übernahme oder der Auszubildende scheidet aus dem Ausbildungsbetrieb aus. Es kann jedoch Situationen geben, die es erforderlich machen, ein Ausbildungsverhältnis vor der geplanten Zeit zu beenden.

Ende mit bestandener Prüfung

Ein unkritischer Fall ist das vorzeitige Ende durch das Bestehen der Abschlussprüfung. Diese findet naturgemäß nicht genau am geplanten Ausbildungsende statt, sondern meist kurze Zeit vorher. Das Ausbildungsverhältnis endet dann mit der bestandenen Prüfung. Findet diese Prüfung hingegen nach dem definierten Ende der Ausbildung statt, verlängert sich das Ausbildungsverhältnis nicht bis zum Prüfungstermin.

Eine Probezeitkündigung ist möglich

Wie bei Arbeitsverhältnissen auch, kann die Probezeit dafür genutzt werden, beiderseitig herauszufinden, ob das eingegangene Ausbildungsverhältnis "das Richtige" ist. Innerhalb der Probezeit kann auch ein Ausbildungsverhältnis jederzeit gekündigt werden, ohne dass eine Kündigungsfrist greift. Es empfiehlt sich also immer, zum Ende der Probezeit eine Zwischenbeurteilung anzufertigen und ein Gespräch zu führen.

Nach der Probezeit kann nur der Azubi kündigen

Abgesehen von einer Kündigung aus wichtigem Grund, z. B. nach einem Diebstahl, kann nach der Probezeit das Ausbildungsverhältnis nur vom Auszubildenden, nicht jedoch vom Ausbilder gekündigt werden. Anders als bei Arbeitnehmerkündigungen muss der Auszubildende begründen, dass er den Beruf aufgeben oder eine andere Ausbildung beginnen möchte. Mit diesem Begründungszwang (§22 BbiG) steht das Ausbildungsverhältnis einmal mehr unter besonderem Schutz.

Auch Aufhebungsverträge sind möglich

Ähnlich wie ein Arbeitsvertrag kann auch ein Ausbildungsverhältnis durch übereinstimmende Willenserklärung im Rahmen eines Aufhebungsvertrages beendet werden. Allerdings ist solch ein Vertrag anfechtbar, wenn er unter Druck zustande gekommen ist. Ein Ausbilder, der meint, hiermit den Kündigungsschutz umgehen zu können, läuft Gefahr, dass der Aufhebungsvertrag als ungültig angesehen wird.

Ist der Aufhebungsvertrag jedoch rechtskräftig, kann der Auszubildende nicht gegen die Trennung klagen. Auch der Betriebsrat hat in diesem Fall keine Beteiligungsrechte. Ein Aufhebungsvertrag mit einem Auszubildenden sollte daher ein absoluter Ausnahmefall mit einer sorgfältigen Dokumentation sein, um spätere Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden.