Nachuntersuchung ist bei minderjährigen Azubis Pflicht

Wenn Sie in diesem Jahr minderjährige Azubis eingestellt haben, dann sollten Sie sich schon mal den Termin zur Nachuntersuchung vormerken. Oder besser gesagt: Sie sollten sich überlegen, wann genau Sie die minderjährigen Azubis an die Nachuntersuchung erinnern.

Ihre minderjährigen Azubis mussten schon zu Beginn der Ausbildung ein ärztliches Attest vorlegen, aus dem hervor geht, dass sie den Belastungen des Berufes gewachsen sind. Damit ist dem Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) aber noch nicht genüge getan. Denn nach § 33 Abs. 1 JArbSchG müssen Sie sich als Ausbildungsbetrieb nach einem Jahr eine Bescheinigung über eine Nachuntersuchung vorlegen lassen. Das gilt zumindest für die neuen Azubis, die dann noch immer minderjährig sind.

Und was ist Ihre Aufgabe im Zuge der Nachuntersuchung bei Azubis?
Ihnen als Ausbilder kommt die Aufgabe zu, den Azubi über die Notwendigkeit einer Nachuntersuchung zu informieren. Zudem müssen Sie ihn konkret daran erinnern – und zwar 9 Monate nach Beginn der Ausbildung. Es ist zu empfehlen, diese Erinnerung schriftlich vorzunehmen und konkret als Aufforderung zu verfassen. Nehmen Sie den minderjährigen Azubi in die Pflicht, die Untersuchung zwischen dem 10. und 12. Ausbildungsmonat durchführen zu lassen.  

Und wenn der Azubi die Nachuntersuchung vergisst oder verweigert?
Auf die Nachuntersuchung kann unter keinen Umständen verzichtet werden. Liegt eine entsprechende Bescheinigung nach einem Jahr Ausbildung nicht vor, dann müssen Sie den minderjährigen Azubi innerhalb des 13. Ausbildungsmonats noch mal zur Nachuntersuchung auffordern. Diesmal tun sie das in jedem Falle schriftlich und schicken zudem eine Kopie des Schreibens an die Eltern und ggf. an den Betriebsrat.  

In diesem Schreiben erwähnen Sie auch, dass Sie die Ausbildung nicht fortsetzen dürfen, wenn die Bescheinigung zur Nachuntersuchung nach 14 Monaten nicht vorliegt. So steht es in § 33 Abs. 2 JArbSchG. Ein Zuwiderhandeln gegen das Beschäftigungsverbot wird im Übrigen als Ordnungswidrigkeit eingestuft und kann mit einer Geldbuße von bis zu 15.000 € geahndet werden.