Minderjährige Azubis: Arbeitszeiten und Pausen

Wenn Sie minderjährige und erwachsene Azubis beschäftigen, dann müssen Sie unterschiedliche Regelungen beachten. Denn für minderjährige Azubis gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz. Und das hat Auswirkungen auf Arbeitszeiten und Pausen.

Minderjährige Azubis unterliegen dem Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG). Für Sie als Ausbilder erfordert das entsprechende Kenntnisse, beispielsweise zu den Arbeitszeiten. Denn nach § 8 JArbSchG dürfen Minderjährige maximal 8 Stunden täglich und 40 Stunden in der Woche beschäftigt werden. Das ist die Obergrenze, die Sie als Ausbildender einhalten und auch kontrollieren müssen.

Allerdings gilt auch hier: keine Regel ohne Ausnahme!
Wenn Sie nämlich dafür sorgen, dass innerhalb einer Woche ein Ausgleich geschaffen wird, dann ist an einzelnen Tagen eine Verlängerung auf 8,5 Stunden möglich. Zudem kann auch in Verbindung mit einem Feiertag eine Sonderregelung vereinbart werden: Wollen Sie zum Beispiel den Tag nach Christi Himmelfahrt frei geben, ohne dass sich Ihre Auszubildenden Urlaub nehmen müssen, dann darf ebenfalls länger als 8 Stunden täglich gearbeitet werden, um die Arbeitszeit “reinzuholen“.

Voraussetzung: Der Ausgleich für minderjährige Auszubildende muss innerhalb von 5 Wochen erfolgen. Mit dieser Regelung ist eigentlich allen Seiten gedient. Zudem wird so eine längere Erholungsphase der Auszubildenden möglich.

Minderjährige Azubis in der Landwirtschaft  
Ist der minderjährige Auszubildende mindestens 16 Jahre alt und in der Landwirtschaft tätig, gibt es ebenfalls eine Ausnahmeregelung: Die maximale Arbeitszeit wird dann auf täglich 9 Stunden bzw. auf 85 Stunden innerhalb von 2 Wochen erhöht. Aber Vorsicht: Nur während der Erntezeit darf diese Option in Anspruch genommen werden.  

Minderjährige Azubis brauchen längere Erholungsphase zwischen den Arbeitstagen  
Nach § 13 JArbSchG müssen Sie zudem darauf achten, dass zwischen 2 Ausbildungstagen mindestens 12 Stunden Erholungszeit liegen. Wenn also Minderjährige ausnahmsweise länger arbeiten (weil sie später angefangen haben), dann muss sich der Beginn der Ausbildung am nächsten Tag ggf. danach richten. Geht ein minderjähriger Azubi erst um 21.00 Uhr nach Hause, dann darf er folglich erst ab 9.00 Uhr am nächsten Tag wieder ausgebildet werden. Bedenken Sie dabei auch bereits am Vortag, dass die evtl. anstehende Berufsschule schon um 8.00 Uhr beginnen könnte!  

Pausen für minderjährige Azubis
Vorsicht auch bei der Pausenregelung: Minderjährige Azubis müssen täglich 60 Minuten Pause haben, wenn ihr Ausbildungstag länger als 6 Stunden dauert. Nach § 11 JArbSchG beträgt die Mindestlänge einer Pause 15 Minuten.